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Kreuzfahrt in die Quarantäne: Reiseabbruchversicherung greift nicht

16.04.2026

Eine Reiseabbruchversicherung muss den versichertenReisepreis in der Regel nur erstatten, wenn eine Reise tatsächlich abgebrochenwurde. Wenn der Reisende die Reise angetreten hat und nur Teilleistungen nichtin Anspruch nimmt, aber mit dem gebuchten Beförderungsmittel zurückkehrt, liegtin der Regel kein Abbruch vor, sondern nur eine nicht mitversicherteUnterbrechung der Reise. Die Versicherung muss dann nicht eintreten, wie dasOberlandesgericht (OLG) Zweibrücken festhält.

Ein Ehepaar buchte eine Kreuzfahrt von Vancouver nachHonolulu im September/ Oktober 2023 zu einem Gesamtpreis von 9.570 Euro. Zuvorschloss der Ehemann bei einem Versicherungsunternehmen eineFamilienreiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung über eineVersicherungssumme von 9.000 Euro ohne Selbstbeteiligung für die ganze Familieab.

Das Ehepaar trat die Reise an und befand sich knapp eineWoche auf dem Kreuzfahrtschiff. Dann meldete der Ehemann der Versicherung einenSchadensfall: Seine Ehefrau sei positiv auf Covid 19 getestet worden und stehefür fünf Tage unter Quarantäne. Deswegen werde sie auch das im Anschluss an dieKreuzfahrt gebuchte Hotel in Honolulu erst einen Tag nach dem eigentlichenBuchungstag betreten dürfen. Der Ehemann fragte zudem nach den Optionen einesRücktransports, den die Versicherung jedoch ablehnte. Das Ehepaar verblieb imFolgenden zunächst auf dem Kreuzfahrtschiff, bezog im Weiteren auch das Hotelin Honolulu und flog wie geplant wieder nach Hause. 

Das Landgericht wies die Klage, mit der der Ehemann 9.000 Euroaus der Reiseabbruchversicherung geltend gemacht hat, ab. Das OLG Zweibrückenhat dieses Urteil bestätigt. Das Ehepaar bekommt nichts von demVersicherungsunternehmen. Denn es habe seine Reise nicht wie in denVersicherungsbedingungen gefordert abgebrochen.

Ein Abbruch der Reise in diesem Sinne setze eine vomursprünglichen Reiseplan abweichende Beendigung der Reise aus einemversicherten Grund voraus. Die Reise müsse zwar angetreten worden sein, aberdie Nutzung der gebuchten Reiseleistungen vorzeitig vollständig aufgegeben unddie Rückkehr mit einem anderen als dem gebuchten Beförderungsmittel erfolgt sein.Kein Abbruch, sondern nur eine nicht vom Versicherungsschutz erfassteUnterbrechung der Reise liege hingegen vor, wenn der Reisende an einzelnenTeilen der Reise nicht teilnehme oder Teilleistungen nicht in Anspruch nehme,aber mit dem gebuchten (konkreten) Beförderungsmittel zurückkehre.

Auch der Umstand, dass das Verlassen eines Kreuzfahrtschiffssich auf hoher See tatsächlich schwierig gestalte, ändert hieran laut OLG nichts.Denn das Schiff sei im konkreten Fall am zweiten beziehungsweise am Tag nachdem Auftreten der Erkrankung der Ehefrau in einem Hafen angelandet. Dort habejedenfalls die tatsächliche Möglichkeit bestanden, es zu verlassen.

Das OLG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom18.02.2026, 1 U 63/25

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