Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Krankenkasse: Muss Spracherkennung für F...

Krankenkasse: Muss Spracherkennung für Förderschülerin übernehmen

28.06.2021

Die Spracherkennung Dragon Naturally Speaking kann jedenfalls für behinderte Kinder ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur Sicherung der Schulfähigkeit sein. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen klargestellt.

Geklagt hatten die Eltern einer damals neunjährigen Förderschülerin, die seit einer frühkindlichen Hirnblutung an spastischen Lähmungen leidet. Nur unter größter Anstrengung konnte sie einen Stift halten und schreiben. Im Jahr 2016 beantragten die Eltern unter anderem eine Computerausstattung mit Dragon Professional für Schüler für 595 Euro.

Die Kasse lehnte den Antrag ab, da es sich bei der Software um ein Produkt für die Allgemeinbevölkerung handele und kein Hilfsmittel für Behinderte. Für so genannte Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sei die GKV nicht zuständig. Außerdem könne das Mädchen die Spracherkennung unter MS-Windows nutzen. Für die barrierefreie Ausstattung von Schulen sei im Übrigen der Schulträger zuständig.

Demgegenüber meinten die Eltern, dass die betreffende Software ein anerkanntes Hilfsmittel sei, das von anderen Kassen regelmäßig übernommen werde. Es sei eine wichtige Hilfe, da längere Schreibaufgaben bisher von einer Integrationskraft übernommen würden.

Das LSG hat die Kasse zur Erstattung der verauslagten Kosten verurteilt. Zu den Aufgaben der GKV gehöre auch die Herstellung und Sicherung der Schulfähigkeit. Benötige ein Schüler aufgrund einer Behinderung ein Hilfsmittel, um am Unterricht teilnehmen oder die Hausaufgaben erledigen zu können, habe die Kasse dieses zur Verfügung zu stellen. Bei Kindern sei ein großzügigerer Maßstab anzulegen, um deren weiterer Entwicklung Rechnung zu tragen, sodass die Software hier als Hilfsmittel für Behinderte bewertet werden könne, das der Integration diene. Das Mädchen könne auch nicht auf die Spracherkennung von MS-Windows verwiesen werden, die jedenfalls 2016 noch nicht ausreichend entwickelt gewesen sei. Eine Zuständigkeit des Schulträgers hat das Gericht verneint.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 101.04.2021, L 4 KR 187/18, rechtskräftig

Mit Freunden teilen