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Keine typische Tiergefahr verwirklicht: Eigentümer eines Reitpferdes haftet nicht für Reitunfall

26.10.2021

Ist nicht feststellbar, dass sich bei einem Reitunfall eine typische Tiergefahr verwirklicht hat, so hat das Unfallopfer gegen den Eigentümer des Reitpferdes keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dies zeigt ein Fall, über den das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg zu befinden hatte.

Die Klägerin hatte am Unfalltag erstmals das Pferd "Ronald" des Beklagten geritten. Das Pferd war an diesem Tag nervös. Die nicht sehr reiterfahrene Klägerin war kurz vor dem Unfall bereits einmal mit dem Fuß aus dem Steigbügel gerutscht und hatte deswegen absteigen müssen. Sie stieg dann wieder auf. Das Pferd wechselte vom Trab in den Galopp; die Klägerin kam zu Fall und prallte mit dem Kopf gegen einen Holzpfosten. Sie war zunächst bewusstlos und erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma.

Sie behauptet, "Ronald" sei auf einmal durchgegangen. Der Beklagte hafte als Eigentümer des Pferdes für die so genannte Tiergefahr. Der Beklagte gab an, die Klägerin habe dem Tier durch Anpressen der Beine den Befehl zum Galopp gegeben. Das Tier habe nur gehorcht. Der Unfall beruhe daher nicht auf der Tiergefahr, sondern auf einem Reitfehler. Eine Zeugin berichtete, die Klägerin habe unsicher gewirkt, die Chemie zwischen ihr und dem Pferd habe nicht gestimmt. Das Tier sei normal und sanft in den Galopp übergegangen.

Das OLG konnte nicht feststellen, dass sich eine Tiergefahr verwirklicht habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es auch möglich, dass die Klägerin aus Unsicherheit die Beine angepresst und damit dem Pferd den Befehl zum Galopp gegeben habe, ohne dies eigentlich zu wollen. Die Klägerin erhalte daher kein weiteres Schmerzensgeld. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Beklagten hatte ihr bereits freiwillig ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro gezahlt.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 19.10.2021, 2 U 106/21.

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