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Internetportal der Stadt Dortmund: Verstößt nicht gegen Gebot der Staatsferne der Presse

14.06.2021

Das Internetportal der Stadt Dortmund verstößt nicht gegen das sich aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz ergebende Gebot der Staatsferne der Presse. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit die Klage eines Verlags aus Dortmund in der Berufung abgewiesen. Der Verlag hatte von der beklagten Stadt verlangt, ihr Telemedienangebot im Rahmen der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit auf die redaktionelle Darstellung der eigenen Aktivitäten zu beschränken

Es könne nicht festgestellt werden, so das OLG Hamm, dass das Internetportal der Stadt in unzulässiger Weise die private Presse substituiere. Im Hinblick auf den Umfang des Portals einschließlich der großen Anzahl an Haupt- und Unterseiten könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass durch den Betrieb des Stadtportals in der streitgegenständlichen Form ein Leseverlust bei der privaten Presse und eine damit dem Institut der freien Presse zuwiderlaufende Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten eintrete.

Zwar verstießen einzelne Artikel gegen das Gebot der Staatsferne der Presse. Diese gingen aber aufgrund der abrufbaren Fülle an Informationen unter, meint das OLG.

Es hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10.06.2021, 4 U 1/20, nicht rechtskräftig

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