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Im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis: Darf ausnahmsweise mit Sperrvermerk versehen werden

23.02.2021

Inhaber einer im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis für unionsrechtlich harmonisierte Fahrerlaubnisklassen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, sind aufgrund dieser Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftahrzeugen auch im Inland berechtigt. Etwas anderes gilt allerdings, wenn diese Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt erteilt wurde, zu dem ihrem Inhaber im Bundesgebiet aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung keine Fahrerlaubnis hätte erteilt werden dürfen. In einem solchen Fall darf die zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde mittels Bescheids feststellen, dass die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt und zur Vorlage der Fahrerlaubnis auffordern, um einen entsprechenden Sperrvermerk anzubringen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier in einem Eilverfahren bekräftigt.

Der in Deutschland lebende Antragsteller, dem die deutsche Fahrerlaubnis 2014 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr entzogen worden war, wurde im März 2017 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt; ferner wies das Strafgericht die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf eines Jahres keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Im September 2017 ist dem Antragsteller eine luxemburgische Fahrerlaubnis der Klassen AM und B erteilt worden.

Mit Bescheid vom Dezember 2020 stellte die zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde fest, dass die dem Antragsteller erteilte luxemburgische Fahrerlaubnis diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik berechtigt; ferner ordnete die Behörde die Vorlage des Führerscheins an, um einen entsprechenden Sperrvermerk anbringen zu können. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte beim VG vorläufigen Rechtsschutz.

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Die vom Antragsgegner getroffene Feststellung hinsichtlich der Nichtberechtigung des Antragstellers sei, ebenso wie die Aufforderung zur Vorlage der luxemburgischen Fahrerlaubnis zwecks Eintragung eines Sperrvermerks, von der einschlägigen Vorschrift der Fahrerlaubnisverordnung gedeckt. Danach entfalle kraft Gesetzes die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aufgrund einer im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis, wenn diese Fahrerlaubnis – wie vorliegend geschehen – innerhalb einer bestehenden Sperrfrist erteilt worden ist. In einem solchen Fall dürfe die Fahrerlaubnisbehörde eine entsprechende Feststellung bis zur endgültigen Tilgung der strafgerichtlichen Entscheidung treffen, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt die Sperrfrist bereits abgelaufen sei, da der der Fahrerlaubnis anhaftende "Makel" bis zur endgültigen Tilgung der strafgerichtlichen Entscheidung fortbestehe.

Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 09.02.2021, 1 L 31/21.TR

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