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Arzneimittelfirma: Unterliegt auch in zweiter Instanz gegen Arzneimittelaufsicht

23.02.2021

Eine Arzneimittelfirma mit Sitz in Brandenburg ist auch in zweiter Instanz mit ihrem Eilantrag gegen eine Verfügung der Arzneimittelaufsicht gescheitert. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg hatte die der Firma erteilten Erlaubnisse zur Herstellung von Arzneimitteln für ihre Betriebsstätte in Brandenburg und für den Großhandel mit Arzneimitteln mit sofortiger Wirkung widerrufen, da die Geschäftsführerin nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfüge.

Die Antragstellerin habe mehrere Jahre lang Arzneimittel in nennenswertem Umfang von einer griechischen Apotheke bezogen, die nicht zum Großhandel berechtigt gewesen sei, was die Antragstellerin gewusst habe beziehungsweise hätte erkennen können. Ferner habe sie trotz verschiedener Warnungen der zuständigen Behörden mit einem Arzneimittel zur Behandlung von Brustkrebs in italienischer Aufmachung gehandelt, obwohl ein legaler Bezug dieses Medikaments aus Italien nicht möglich gewesen sei. Auch habe die Antragstellerin Arzneimittel vorgeblich von einem zypriotischen Unternehmen bezogen, hierbei jedoch die tatsächlichen Vertriebswege verschleiert.

Die Firma legte Eilantrag gegen die sofortige Vollziehung der Verfügung ein, scheiterte hiermit aber vor dem Verwaltungsgericht Potsdam. Jetzt war auch die hiergegen eingelegte Beschwerde erfolglos. Das OVG sah die erhobenen Vorwürfe gegen die Antragstellerin bei summarischer Prüfung als bestätigt an. Es sei nicht auszuschließen, dass diese ihre Aktivitäten in vergleichbarem Umfang und mit ähnlichen Kooperationspartnern fortsetze. Deshalb überwiege im Rahmen einer Folgenabwägung im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit und den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Bescheide gegenüber dem privaten wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2021, OVG 5 S 17/20, unanfechtbar

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