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Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand: Steuerliche Abzugsfähigkeit wird eingeschränkt

07.09.2021

Für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zugutekommen, ist eine Begünstigung nach § 35a Einkommensteuergesetz ausgeschlossen (zum Beispiel Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder Erschließung einer Straße). Dies stellt das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben klar. Insoweit fehle es an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Handwerkerleistungen mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers.

Hintergrund ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Begünstigung von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden (zum Beispiel Urteil vom 21.02.2018, VI R 18/16).

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 01.09.2021, IV C 8 - S 2296-b/21/10002 :001

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