Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Gutscheine und Geldkarten: Nichtbeanstan...

Gutscheine und Geldkarten: Nichtbeanstandungsregelung und Sozialversicherungsrecht

26.04.2021

Die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn ist insbesondere für die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze (ab 2022: 50-Euro-Freigrenze) nach § 8 Absatz 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz (EStG) bedeutsam. Denn nur für Sachzuwendungen könne diese Freigrenze zur Anwendung kommen, erläutert der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt.

Bereits mit Wirkung ab 2020 habe der Gesetzgeber legaldefiniert, wann Gutscheine und Geldkarten als Sachlohn einzuordnen sind. Hierzu bestimmten § 8 Absatz 1 Sätze 2 und 3 EStG Folgendes:

"2 Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. 3 Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen."

Gutscheine und Geldkarten, die auf einen Geldbetrag lauten, könnten danach nur dann als Sachbezüge anerkannt werden, wenn diese ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des 2 Absatz 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.

Durch den Verweis auf das ZAG haben sich laut Steuerberaterverband zahlreiche Anwendungsfragen zum Beispiel bei Ausgabe von Gutscheinen ergeben. Um die noch offenen Fragen klären zu können, habe die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsregelung für die Jahre 2020 und 2021 beschlossen. Es werde danach für die Einordnung der Gutscheine als Sachlohn nicht beanstandet, wenn Gutscheine und Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, selbst wenn diese nicht die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.

In der Diskussion sei gewesen, ob auch die Sozialversicherungsträger diese Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung mittragen und so (rückwirkend) für einen Gleichklang zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht sorgen, so der Steuerberaterverband. Nachdem zunächst mit Hinweis auf das Rückwirkungsverbot die Nichtbeanstandungsregelung sozialversicherungsrechtlich nicht zur Anwendung kommen sollte, sei mittlerweile beschlossen worden, dass die Sozialversicherung dem Steuerrecht folgt. Mit einer Verlautbarung der Sozialversicherungsträger sei in Kürze zu rechnen.

Durch die Nichtbeanstandungsregelung gewähre die Finanzverwaltung Zeit für die Umstellung der Gutscheine und Geldkarten; ab 2022 müssten diese auch die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nr. 10 ZAG erfüllen. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 13.04.2021 gehe auf Auslegungsfragen im Detail ein.

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 20.04.2021

Mit Freunden teilen