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Gültigkeit inländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Bestätigung nur für Betreiber elektronischer Schnittstelle

14.06.2021

Durch Einführung des Jahressteuergesetzes 2020 besteht ausschließlich für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle im Sinne von § 25e Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) ab dem 01.07.2021 die Möglichkeit, die Gültigkeit einer inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) sowie den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bestätigen zu lassen (§ 18e Nr. 3 UStG). Hierauf weist das BZSt hin.

Sofern man kein Betreiber einer elektronischen Schnittstelle im Sinne von § 25e Absatz 1 UStG ist, könnten lediglich ausländische USt-IdNrn. abgefragt werden.

Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 11.06.2021

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