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Große Hunde: Dürfen in Wohngebieten nicht frei herumlaufen

01.02.2024

Große Hunde sind anzuleinen – zumindest in Gebieten mit relevantem Publikumsverkehr. Ob der Halter sie für ungefährlich hält, ist laut Bayerischem Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) nicht entscheidend.

Nach Aussage von Passanten hatte ein Mann seine beiden Hunde – die jeweils eine Schulterhöhe von mindestens einem halben Meter aufwiesen – frei herumlaufen lassen. Deswegen ordnete die Sicherheitsbehörde Leinenzwang an. Hiergegen klagte der Halter ohne Erfolg.

Der BayVGH verweist auf seine ständige Rechtsprechung. Danach gehe von freilaufenden großen Hunden auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr in der Regel eine konkrete Gefahr für Eigentum und Gesundheit Dritter aus. Der Leinenzwang sei deshalb bereits allein wegen der Größe der Hunde gerechtfertigt. Grund für die Unterscheidung nach der Größe sei, dass es bei großen unangeleinten Hunden in Wohngebieten regelmäßig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu unvorhergesehenen Reaktionen von Menschen oder Hunden und damit zu erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit kommen könne.

Ein Einschreiten sei bei einem der Hunde auch deshalb geboten gewesen, weil es bereits zu einem Beißvorfall gekommen sei. Bei beiden Hunden habe somit eine konkrete und nicht bloß abstrakte Gefahr für die Gesundheit Dritter vorgelegen.

Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschlüsse vom 22.01.2024, 10 ZB 23.1558 und andere

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