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Globale Mindeststeuer: Steuerberaterkammer warnt vor Doppelbelastungen für Unternehmen

07.01.2022

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßt den Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Einführung einer effektiven Mindeststeuer in der EU, warnt aber vor einem Mehr an Bürokratie und Doppelbelastungen für die betroffenen Unternehmen.

Mit dem Kommissionsvorschlag solle die auf OECD-Ebene ausgehandelte globale effektive Mindestbesteuerung in allen 27 Mitgliedstaaten der EU einheitlich umgesetzt werden, erläutert die BStBK. Die Eckpunkte seien:

Multinationale Konzerne, die in mindestens zwei der vier zurückliegenden Jahre in ihren Konzernabschlüssen einen Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro aufweisen, würden effektiv zu mindestens 15 Prozent besteuert.

Die effektive Besteuerung von 15 Prozent werde im Regelfall durch eine "top-up"-Berechnung hergestellt: Befindet sich die Muttergesellschaft in der EU, werde sie für ihre im Ausland befindlichen und niedrig besteuerten Tochtergesellschaften zu einer top-up-Steuer herangezogen, bis in der Unternehmensgruppe insgesamt die 15 Prozent erreicht sind.

Im Unterschied zur OECD solle die Mindeststeuer in der EU auch für große rein inländische Unternehmen gelten, um eine unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung grenzüberschreitender und rein nationaler Sachverhalte zu vermeiden.

"Es ist richtig, dieses komplexe Thema auf EU-Ebene einheitlich zu regeln", erklärt BStBK-Präsident Hartmut Schwab. Das sorge für Planungssicherheit und stärke den Binnenmarkt. Zum Gelingen der Reform ist für Schwab aber essentiell, dass es dadurch nicht zu mehr Bürokratie und Doppelbelastungen für betroffene Unternehmen kommen dürfe. Er fordert daher: "Zumindest die Unternehmen, die von der Mindeststeuer betroffen sind, müssen im Gegenzug von anderen Regelungen, die das gleiche Ziel verfolgen, befreit werden." Außerdem fordert Schwab, dass der Gesetzgeber darüber hinaus prüfe, inwiefern andere Missbrauchsvermeidungsnormen noch notwendig seien. Auf EU-Ebene wären dies Teile der Anti-Steuervermeidungsrichtlinien ATAD 1 & 2, auf nationaler Ebene die Hinzurechnungsbesteuerung im Außensteuergesetz und die Zinsschranke.

"Zu begrüßen ist auch, dass eine Digitalabgabe als eigene EU-Steuer erst einmal vom Tisch ist. Neben der Mehrbelastung für Unternehmen und dem bürokratischen Aufwand hätte sie Streitpotenzial mit Nicht-EU-Ländern geborgen und unserer Außenwirtschaft damit keinen Gefallen getan. Ich hoffe, dass die französische Rats­präsidentschaft diesen Kurs jetzt konsequent weiterverfolgt", kommentiert Schwab weiter.

Bundessteuerberaterkammer, PM vom 22.12.2021

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