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Geschwindigkeitsmessungen mit Messgerät LEIVTEC XV3: Sind nicht immer zuverlässig genug

05.07.2021

Geschwindigkeitsmessungen, die mit Messgerät LEIVTEC XV3 vorgenommen wurden, sind nicht immer zuverlässig genug. Deswegen können die Messergebnisse dieses Geräts in Bußgeldverfahren derzeit nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden.

Geschwindigkeitsmessungen von Kraftfahrzeugen werden vor Gericht immer wieder als fehlerträchtig angegriffen. Dabei sind die Messgeräte im Zulassungsverfahren einer strengen technischen Prüfung unterworfen. Besteht ein Gerät diese Prüfung, bietet es bei Einhaltung der vorgegebenen Bedienvorschriften in der Regel die hinreichende Gewähr für die Richtigkeit der erzielten Messergebnisse. Messungen können dann als so genannte standardisierte Messverfahren in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ohne weitere Überprüfungen zugrunde gelegt werden.

Gibt es trotz Einhaltung der Bedienvorschriften jedoch Anhaltspunkte für Fehlerquellen und unzulässige Messwertabweichungen, setzt die Verurteilung eines vermeintlichen "Temposünders" voraus, dass das Gericht im Einzelfall feststellen kann, dass solche Messfehler zulasten des Betroffenen ausgeschlossen sind.

Einen derartigen Fall hatte das OLG Celle zu entscheiden: Ein Kraftfahrzeugfahrer wurde mit dem Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 kontrolliert. Hiernach sollte er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 37 km/h überschritten haben. Das Amtsgericht (AG) Walsrode hatte ihn deshalb zu einer Geldbuße von 140 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin hob das OLG dieses Urteil auf und verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das AG zurück. Grund hierfür war, dass die für die Bauartprüfung dieses Messgeräts zuständige Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zwischenzeitlich bei bestimmten Versuchsanordnungen seltene Messfehler reproduzieren konnte, die zulässige Toleranzen überschritten. Da der Abschlussbericht der PTB nicht eindeutig erkennen ließ, unter welchen Messbedingungen sich Messwertabweichungen zuungunsten beziehungsweise ausschließlich zugunsten Betroffener auswirken können, sieht das OLG bei diesem Messgerät derzeit keine hinreichende Gewähr mehr für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens und für die Zuverlässigkeit der erzielten Messergebnisse.

Das AG müsse deshalb mithilfe eines Sachverständigengutachtens genauer aufklären, ob in diesem konkreten Einzelfall die ausgewiesene Geschwindigkeitsüberschreitung sicher festzustellen ist.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 18.06.2021, 2 Ss (Owi) 69/21)

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