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Gescheiterter Ankauf eines Luxus-Kfz im Ausland: Zur steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen des Kfz-Händlers
Eine beabsichtigte Anschaffung eines Luxus-Kfz im Ausland ist nicht betrieblich veranlasst, wenn nicht festgestellt werden kann, dass diese Anschaffung – wie behauptet – der erste Schritt zu einer grundlegenden Umstellung des bisherigen Geschäftsmodells des Kfz-Handels (Flottengeschäft im B2B-Bereich) auf den Einzelhandel mit Luxus-Kfz gewesen ist. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Niedersachsen klar.
Fällt die Lieferung des erworbenen Luxus-Kfz aus und erhält der Kfz-Händler auch den bereits vom Privatkonto gezahlten Kaufpreis nicht zurück, könne – ungeachtet des fehlenden Nachweises einer betrieblichen Veranlassung und der nicht erfolgten zeitnahen Dokumentation – die Einbuchung einer Privateinlage der Kaufpreisrückforderung sowie deren zeitgleiche erfolgswirksame Ausbuchung nicht mehr erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Einlage eine Werthaltigkeit der Kaufpreisrückforderung nicht (mehr) gegeben ist.
Abschließend merkt das FG an, dass hinsichtlich der Bewertung einer Einlage allein auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Einlagehandlung abzustellen sei.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 12.07.2023, 9 K 173/21