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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Berücksichtigung nach Entfristung der Anhebung

08.03.2022

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020 ist die zeitliche Befristung der Anhebung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende für die Jahre 2020 und 2021 entfristet worden. Damit wird der Entlastungsgrundbetrag von 4.008 Euro ab dem Jahr 2022 automatisch im Rahmen der Steuerklasse II berücksichtigt, da der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab 2022 4.008 Euro beträgt. Dies teilt das Finanzministerium Schleswig-Holstein in einer Kurzinformation unter Bezugnahme auf § 24b Absatz 2 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mit.

§ 24b Absatz 2 S. 3 EStG sei durch Artikel 3 des JStG 2020 ab 2022 aufgehoben.

Der Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 S. 2 EStG sei unverändert geblieben. Ab dem zweiten Kind betrage er 240 Euro, der auf Antrag des Steuerpflichtigen in den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) als Freibetrag berücksichtigt werden könne.

Finanzministerium Schleswig-Holstein, Meldung vom 06.01.2022, VI 302 - S 2342 - 169

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