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Energiepreispauschale: Härteausgleich bei Festsetzung im Veranlagungsverfahren

28.08.2023

Arbeitnehmer erhielten im Jahr 2022 eine einmalige, in der Regel steuerpflichtige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro über den Arbeitgeber ausgezahlt, wenn zum 01.09.2022 ein Arbeitsverhältnis bestand. Alle ohne Beschäftigung zu diesem Zeitpunkt, aber mit einem Arbeitsplatz im Jahr 2022, hätten daher die EPP nicht ausgezahlt bekommen, so der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz. Sie könnten den Betrag aber über die Steuererklärung 2022 noch nachträglich vom Finanzamt erhalten.

Dafür berechne das Finanzamt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zusätzlich 300 Euro auf den Bruttoarbeitslohn, der vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelt wird.

Es stelle sich jedoch die Frage, so der BdSt, ob die nachträgliche Gewährung der EPP überhaupt zu einer steuerlichen Belastung führt und nicht im Rahmen des Härteausgleichs steuerfrei gestellt wird. Nach § 46 Absatz 3 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sei ein Betrag bis zur Höhe der steuerpflichtigen Einnahmen, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn unterblieben ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einnahmen insgesamt 410 Euro nicht übersteigen. Dies wäre bei der EPP der Fall.

Es empfehle sich daher, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen und auf diesen Umstand hinzuweisen. Bisher habe die Finanzverwaltung noch keinen Härteausgleich gewährt. Das Problem sei jedoch bekannt und bedürfe der Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene. Es könnte sein, dass die Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen werden, meint der BdSt. Zudem bestehe eine gewisse Ungleichbehandlung, wenn Arbeitnehmer, die am 01.09.2022 angestellt waren, Steuern auf die EPP gezahlt haben. Der BdSt setze sich für die Steuerbefreiung der EPP ein. Eine entsprechende Regelung hierzu könnte im Jahressteuergesetz 2023 erfolgen.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 25.08.2023

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