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Elektronischer Rechtsverkehr: Seit 01.01.2022 aktive Nutzungspflicht

05.01.2022

Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts besteht gemäß § 130d Absatz 1 Zivilprozessordnung ab dem 01.01.2022 die Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr. Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sind ab diesem Zeitpunkt ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln, wie das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg mitteilt.

Konkret bedeute dies, dass Klagen, Anträge und Prozesserklärungen nur noch auf elektronischem Weg wirksam eingereicht werden können. Eine nach dem 01.01.2022 ausschließlich per Fax eingereichte Klage eines Rechtsanwalts wäre unzulässig. Dasselbe gelte für Prozesserklärungen von Behörden. Von dieser Pflicht seien hingegen Naturalparteien nicht betroffen.

Steuerberater seien im Jahr 2022 ebenfalls grundsätzlich noch nicht betroffen. Erst für 2023 sei die Inbetriebnahme eines besonderen Steuerberaterpostfachs durch die Bundessteuerberaterkammer geplant, dessen Nutzung dann, wie das beA, berufsrechtlich verpflichtend sein werde. Mit Inbetriebnahme des besonderen Steuerberaterpostfachs würden sämtliche Steuerberater flächendeckend ab dem 01.01.2023 zur aktiven Nutzung im Finanzgerichtsprozess verpflichtet sein. Insoweit könnten Angehörige der steuerberatenden Berufe nach derzeitigem Gesetzes- und Planungsstand mit den Finanzgerichten nur noch im Jahr 2022 außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs kommunizieren.

Das FG Berlin-Brandenburg weist ausdrücklich darauf hin, dass in einer E-Mail nur Dateien zu einem Verfahren versendet werden sollten und das Aktenzeichen anzugeben ist. So werde sichergestellt, dass die Dokumente schnell dem richtigen Verfahren zugeordnet werden könnten.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, PM vom 04.01.2021

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