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Einsatz von Herdenschutzschutzhunden: Kann in Wolfsgebiet zeitlich beschränkt werden

12.10.2023

In einem ausgewiesenen Wolfsgebiet kann im Einzelfall der Einsatz von Herdenschutzhunden im Freien beschränkt werden, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch unzumutbares Hundegebell während der Nacht und der Mittagsruhe an Sonn- und Feiertagen zu unterbinden. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden. Damit war die Beschwerde einer Landwirtin gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Köln erfolglos.

Die Antragstellerin ist im Nebenerwerb als Landwirtin tätig und hält 46 Nutztiere auf Weideflächen, die unmittelbar an ein dörfliches Gebiet mit Wohnbebauung grenzen. Die Tiere halten sich während des Tages fast ausschließlich und in der Nacht zum überwiegenden Teil auf einer mit einem circa 1,20 Meter hohen Elektrozaun umgebenen Weidefläche auf.

Zum Schutz der Tiere vor Wölfen setzt die Antragstellerin sieben Herdenschutzhunde ein, die rund um die Uhr häufig und andauernd bellen. Nach Beschwerden von Nachbarn ordnete die zuständige Gemeinde gegenüber der Antragstellerin an, die Herdenschutzhunde in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie sonn- und feiertags auch von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr in einem geschlossenen Gebäude unterzubringen. Das VG lehnte den dagegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerin ab. Die Beschwerde vor dem OVG hatte keinen Erfolg.

Die Anordnung der Unterbringung der Herdenschutzhunde in einem geschlossenen Gebäude während der Ruhezeiten sei voraussichtlich rechtmäßig, meint das OVG. Es spreche Überwiegendes dafür, dass das Gebell der Herdenschutzhunde die Nachbarn mehr als nur geringfügig belästigt und daher gegen das Landes-Immissionsschutzgesetz verstößt. Zwar gehöre in einer dörflich geprägten Umgebung Hundegebell in gewissem Umfang zur ortsüblichen Geräuschkulisse. Auch sei der Herdenschutz als Zweck der Hundehaltung zu berücksichtigen.

Ihr Gebell genieße jedoch auch in einem ausgewiesenen Wolfsgebiet keinen absoluten Vorrang vor dem berechtigten Interesse der Nachbarn, nicht mehr als nach den Einzelfallumständen zumutbar gestört zu werden. Auch bei Würdigung der Einzelfallumstände überwiege das betriebliche Interesse der Antragstellerin nicht. Sie habe nicht nachgewiesen, auch während der Ruhezeiten zwingend auf den Einsatz ihrer Herdenschutzhunde angewiesen zu sein. Sie verfüge über einen Stall, in dem sie zumindest einen Teil ihrer Tiere unterbringen kann, und einen den aktuellen Förderrichtlinien entsprechenden Elektrozaun. Die Größe ihres Grundstückes ermögliche außerdem eine organisatorische Umstellung der Weidetierhaltung (ausreichend gegen Wölfe gesichertes Gatter für eine kleinere Weidefläche während der Ruhezeiten) – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Wolfsberaters. Angaben zur notwendigen Anzahl von Herdenschutzhunden für die überschaubare Anzahl ihrer Nutztiere fehlten ebenso wie der Nachweis, dass ihre Hunde nach einem anerkannten Standard als Herdenschutzhunde zertifiziert sind.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.10.2023, 8 B 833/23, unanfechtbar

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