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Einkünfte aus Kapitalvermögen: Voraussetzungen des § 20 Absatz 4a Satz 3 EStG

07.10.2025

Der Bundesfinanzhof(BFH) hat in drei Urteilen zu den Voraussetzungen von § 20 Absatz 4a Satz 3 desEinkommensteuergesetzes (EStG) entschieden.

Den Verfahren lagenjeweils strukturierte Wertpapiergeschäfte zugrunde. Deren Gestaltungsziel wares, im Hinblick auf zu erwartende, sehr hohe tariflich zu besteuernde Gewinnein zukünftigen Veranlagungszeiträumen voll ausgleichsfähige Verluste einerseitsund hohe, dem gesonderten Tarif für Kapitaleinkünfte unterliegende Erträgeandererseits zu generieren. Damit sollte erreicht werden, dass die erwarteten,sehr hohen tariflich zu besteuernden Gewinne mit den Verlusten ausgeglichen undletztlich nicht mit dem Spitzensteuersatz von 45 Prozent, sondern imWesentlichen nur mit dem gesonderten Tarif von 25 Prozent belastet werden.

DieSteuerpflichtigen erwarben Teilschuldverschreibungen einer Indexanleihe. BeiFälligkeit der Anleihe hatte der Emittent pro Teilschuldverschreibung einweniger teures Wertpapier (hier: TecDax-Zertifikat) zu liefern und im ÜbrigenGeld zu zahlen. Der Erfolg der Gestaltung hing von der Anwendbarkeit des § 20Absatz 4a EStG auf diesen Teilschritt ab: Der erhaltene Geldbetrag wäre alsErtrag mit dem gesonderten Tarif zu besteuern gewesen (§ 20 Absatz 4a Satz 2EStG). Die Einlösung der Teilschuldverschreibung gegen Lieferung desWertpapiers hätte nicht zu einem Gewinn geführt, da nach § 20 Absatz 4a Satz 3EStG die Anschaffungskosten für die Teilschuldverschreibung alsVeräußerungspreis anzusetzen gewesen wären, sodass der Gewinn rechnerisch nullEuro betragen hätte.

Für das erhalteneWertpapier wären Anschaffungskosten ebenfalls in Höhe der Anschaffungskostenfür die Teilschuldverschreibung anzusetzen gewesen. Das hätte bei nachfolgenderVeräußerung des Wertpapiers zum Verkehrswert zu einem hohen Verlust geführt, dernach dem – im Streitjahr noch anwendbaren – § 32d Absatz 2 Nr. 1 Buchst. b Satz1 EStG bei Veräußerung an eine Kapitalgesellschaft, an welcher der Veräußererzu mindestens zehn Prozent beteiligt war, nicht dem gesonderten Tarifunterlegen hätte. In diesem zweiten Schritt wären tariflich zu besteuernde,voll ausgleichsfähige Verluste entstanden. Für die Steuerpflichtigen hätte eshingegen keinen wirtschaftlichen Verlust bedeutet; der größte Teil derAnschaffungskosten für die Teilschuldverschreibungen war an sie bereits in Formder Geldzahlung bei Einlösung der Teilschuldverschreibung zurückgeflossen. Zwarmusste dieser Betrag mit 25 Prozent besteuert werden; das entsprach aber demPlan. Die voll ausgleichsfähigen Verluste hätten dann die erwarteten sehr hohentariflich zu besteuernden Gewinne ausgeglichen.

Der BFH hat nunmehrentschieden, dass § 20 Absatz 4a Satz 3 EStG Fälle nicht erfasst, in denenweder der Emittent noch der Inhaber nach den Anleihebedingungen das Rechthaben, anstelle der Rückzahlung der Anleihe in Geld einseitig Wertpapiereandienen oder die Lieferung von Wertpapieren verlangen zu können. DieEntscheidung stützt sich maßgeblich auf den Wortlaut der Vorschrift. In allendrei Fällen konnte das Gestaltungsziel mithin jeweils nicht erreicht werden.

Bundesfinanzhof, Urteilevom 03.06.2025, VIII R 9/22, VIII R 18/23 und VIII R 35/23

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