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Ehrenamtliche Tätigkeit: Bundestag beschließt höhere Pauschalen

18.12.2020

Der Deutsche Bundestag hat am 16.12.2020 das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet und damit unter anderem eine Reihe steuerlicher Verbesserungen für ehrenamtlich engagierte Bürger beschlossen. Dies teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) mit.

So steige zum 01.01.2021der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro im Jahr und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro jährlich. Bis zu dieser Höhe bleibe die pauschale Erstattung für finanzielle Aufwendungen ehrenamtlich Engagierter steuerfrei. Vom Übungsleiterfreibetrag profitierten zum Beispiel Trainer, die diese Tätigkeit nebenberuflich in einem Sportverein ausüben. Auch die Entschädigungen für Ausbilder, zum Beispiel bei der Freiwilligen Feuerwehr oder der DLRG werden hierdurch begünstigt. Von der höheren Ehrenamtspauschale profitierten diejenigen, die nicht unter den Übungsleiterfreibetrag fallen, sich aber gleichwohl ehrenamtlich engagieren. Dies betrifft laut BMF beispielsweise Schriftführer von gemeinnützigen Vereinen.

Kleinere gemeinnützige Vereine und andere steuerbegünstigte Organisationen erhielten mehr Zeit, um ihre Mittel zu verwenden: Für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von weniger als 45.000 Euro gölten die strengen Maßstäbe der zeitnahen Mittelverwendung nicht mehr. Sie könnten damit die erhaltenen Mittel auch über die für größere Organisationen weitergeltende Zweijahresgrenze für ihre Satzungszwecke einsetzen. Das gebe ihnen mehr Spielraum und entlaste sie, so das BMF.

Gemeinnützige Körperschaften dürften künftig auch arbeitsteilig zusammenwirken und sich damit gemeinsam, besser und effizienter für ihre steuerbegünstigten Zwecke einsetzen. Bisher seien solche Kooperationen am Grundsatz der so genannten Unmittelbarkeit gescheitert, wonach die Organisation ihre Zwecke grundsätzlich selbst zu verwirklichen hat. Künftig könne beispielsweise eine steuerbegünstigte Körperschaft, die ein Krankenhaus betreibt, einen zum Zweckbetrieb gehörenden Wäschereibetrieb auf eine Tochtergesellschaft ausgliedern, ohne damit den Status der Gemeinnützigkeit zu riskieren.

Steuerbegünstigte Körperschaften hätten schon immer ihre Mittel zumindest teilweise auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften weiterreichen dürfen. In der Praxis sei dies jedoch streitanfällig gewesen. Die nunmehr vereinheitlichte Regelung zur Mittelweitergabe solle nun dafür sorgen, dass mit einer einzigen zentralen Vorschrift Rechtssicherheit geschaffen wird.

Die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb werde von 35.000 Euro auf 45.000 Euro jährlich erhöht. Das soll laut BMF vor allem kleinere Vereine von steuerrechtlichen Verpflichtungen entlasten, da bei Einnahmen bis zu dieser Höhe die Geschäftsbetriebe nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuerunterliegen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 werde zudem in der Abgabenordnung die Anzahl der gemeinnützigen Zwecke erhöht. Damit seien nun auch Vereine und andere Körperschaften im steuerlichen Sinne gemeinnützig, wenn sie unter anderem folgende Zwecke verfolgen, erläutert das Finanzministerium: Förderung des Klimaschutzes, Förderung des Freifunks, Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden, Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen, Förderung der Ortsverschönerung.

Darüber hinaus werde auch der Katalog so genannter Zweckbetriebe erweitert, die steuerlich begünstigt werden. Dazu zählten künftig auch Einrichtungen für Flüchtlingshilfe sowie Einrichtungen zur Fürsorge für Menschen mit psychischen und seelischen Erkrankungen beziehungsweise Behinderungen.

Das zentrale Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern schaffe endlich Transparenz in der Gemeinnützigkeit. Öffentlich zugänglich würden damit Informationen darüber, wer sich wo für welche Zwecke einsetzt. Damit können sich sowohl Bürger als auch Unternehmen gezielt, strukturiert und verlässlich informieren, bevor sie spenden. Gleichzeitig sei das zentrale Register ein Kernelement für die Digitalisierung der Spendenquittung.

Bundesfinanzministerium, PM vom 16.12.2020

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