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DSGVO-Verstöße: Für mögliche Schadenersatzansprüche gegen Finanzbehörden Finanzrechtsweg eröffnet

22.07.2022

Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Finanzbehörden wegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist der Finanzrechtsweg gegeben. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Nach § 32i Absatz 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) sei für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person der Finanzrechtsweg gegeben.

Nach Artikel 82 Absatz 1 DSGVO habe jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung – mithin die DSGVO – ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

Eine Klage auf Schadenersatz nach Artikel 82 Absatz 1 DSGVO sei eine Klage "hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ... wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der [DSGVO]" im Sinne des § 32i Absatz 2 Satz 1 Alt. 1 AO, so der BFH.

Die Wendungen in Artikel 82 Absatz 1 DSGVO einerseits ("Verstoß gegen diese Verordnung") und in § 32i Absatz 2 Satz 1 Alt. 1 AO andererseits ("Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO") seien gleichbedeutend. Denn die DSGVO enthalte nur datenschutzrechtliche Bestimmungen.

Die Schadenersatzklage sei auch eine Klage "hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ...", wie es der erste Satzteil des § 32i Absatz 2 Satz 1 Alt. 1 AO erfordert. Nach Artikel 4 Nr. 2 DSGVO sei "Verarbeitung" jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff umfasse, wie die folgende beispielhafte Aufzählung verdeutliche, jeglichen Umgang mit Daten. Ein Verstoß gegen die DSGVO, wie ihn Artikel 82 DSGVO verlangt, sei deshalb ohne Verarbeitung nicht denkbar, so der BFH.

Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ergebe sich keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für den streitigen Schadenersatzanspruch. Es handele sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch im Sinne des Artikels 34 Satz 1 Grundgesetz.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.06.2022, II B 92/21

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