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DIHK: Kein Anspruch auf Austritt der IHK zu Köln und IHK Ostwestfalen

23.06.2021

Mitglieder der Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Köln und der IHK Ostwestfalen haben keinen Anspruch gegen diese Kammern, dass sie ihren Austritt aus dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) erklären. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in zwei Eilverfahren entschieden.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 14.10.2020 (8 C 23.19) die IHK Nord Westfalen verurteilt hatte, ihren Austritt aus dem DIHK zu erklären, weil dieser durch zahlreiche öffentliche Äußerungen die gesetzlichen Kompetenzgrenzen seiner Mitglieder überschritten hatte, beantragten der Inhaber einer Hausverwaltung aus Köln bei der IHK zu Köln und eine Herstellerin regenerativer Energie aus Paderborn bei der IHK Ostwestfalen erfolglos, ebenfalls den Austritt aus dem DIHK zu erklären. Ihre Anträge im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes blieben vor den Verwaltungsgerichten Köln und Minden ohne Erfolg.

Die gegen diese Entscheidungen eingelegten Beschwerden hat das OVG nun zurückgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dass insbesondere angesichts des nach dem Urteil des BVerwG vom 14.10.2020 geänderten Äußerungs- und Kommunikationsverhaltens des DIHK eine konkrete Gefahr, dass dieser in Zukunft wieder die gesetzlichen Kompetenzgrenzen seiner Mitglieder durch Äußerungen überschreiten wird, gegenwärtig nicht ersichtlich sei.

Zur Verfassungsmäßigkeit des am 10.06.2021 durch den Bundestag beschlossenen Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG neuer Fassung), das mangels Verkündung im Bundesgesetzblatt noch nicht in Kraft getreten ist, hat das OVG sich in der Sache nicht geäußert. Danach sollen die Industrie- und Handelskammern verpflichtet sein, Mitglieder des DIHK zu sein bis zu dessen Umwandlung in eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts zum 01.01.2023. Ob dies mit Blick auf die Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammern verfassungskonform ist, konnte laut OVG vorliegend offenbleiben. Der Zulässigkeit der Beschwerden habe die Neuregelung jedenfalls nicht entgegengestanden.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 21.06.2021, 16 B 2011/20 und 16 B 2045/20

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