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Cum-Ex-Skandal: Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung und gewerbsmäßigen Bandenbetrugs

01.06.2021

Im Cum-Ex-Skandal können der Tatvorwurf der Steuerhinterziehung und der des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs nebeneinanderstehen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main auf die Anhörungsrüge eines Angeklagten entschieden und eine Gehörsverletzung verneint.

Der Angeklagte ist im Zusammenhang mit dem Cum-Ex-Skandal verhaftet worden. Den Haftbefehl des Landgerichts Wiesbaden hatte das OLG im März 2021 bestätigt. Hiergegen richtete sich der Angeklagte mit einer Anhörungsrüge und machte die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

Das OLG hat diese Rüge als unbegründet zurückgewiesen. Es liege keine Gehörsverletzung vor. Soweit der Angeklagte meine, das OLG habe sich nicht mit einschlägiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auseinandergesetzt, treffe dies nicht zu. Der hier gegenständliche Komplex eines von Anfang an angelegten Betrugssystems mit dem alleinigen Ziel, sich eine nur einmal einbehaltene Steuer zweimal auszahlen zu lassen, sei vom BFH gerade nicht bestätigt worden.

Die rechtliche Bewertung der Tatvorwürfe als gewerbs- und bandenmäßiger Betrug sei auch weder "neu" noch "überraschend", sondern ergebe sich aus der über 900-seitigen Anklageschrift, betont das OLG. Die akribischen Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft hätten von Anfang an eine mögliche Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs gedeckt. Soweit die Anklage letztlich nur auf den Tatbestand der Steuerhinterziehung gestützt worden sei, habe dies verfahrensökonomische Vorteile gehabt und dazu gedient, das komplexe Betrugssystem einer strafrechtlichen Aufarbeitung innerhalb der Verjährungsfristen zuzuführen.

In der Regel stelle sich die Steuerhinterziehung als Spezialfall des Betrugs mit herabgesetzten Anforderungen an die Verurteilung dar. Lägen allerdings – wie hier – auch die Voraussetzungen eines banden- und gewerbsmäßigen Betrugs vor, sei ein Verbrechen gegeben. Ein Verbrechen könne nicht von einem Vergehen wie dem der Steuerhinterziehung verdrängt werden. Dies folge bereits aus dem Wortlaut und der gesetzgeberischen Einordnung in das Strafgesetzbuch einerseits und in die Abgabenordnung andererseits, so das OLG.

Darüber hinaus gebe es im Steuerstrafrecht kein "Regelbeispiel" für den Vorwurf einer banden- und gewerbsmäßigen Begehung. Schließlich lägen unterschiedliche Zielrichtungen der Tatbestände vor: Das Unrecht der Steuerhinterziehung bestehe darin, dass der Täter seine steuerlichen Offenbarungs- und Wahrheitspflichten verletze und dadurch Steuern verkürze. Der Betrug sei dagegen die durch Täuschung verursachte Vermögensschädigung eines anderen in Bereicherungsabsicht. Geschütztes Rechtsgut des Betrugs sei das Vermögen, das der Steuerhinterziehung dagegen das Interesse des Staates am rechtzeitigen und vollständigen Aufkommen bestimmter einzelner Steuern.

Das Verständnis, dass neben einer Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung auch die Tatbestandsmäßigkeit des banden- und gewerbsmäßigen Betruges erfüllt sein könne, stehe zudem im Einklang mit langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.05.2021, 2 Ws 132/20, unanfechtbar

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