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Corona-Verordnungen: Landesregierung Niedersachsen hat Pflicht zu Unterrichtung des Landtags verletzt

10.03.2021

Nach einer Grundsatzentscheidung des Staatsgerichtshofs (StGH) Niedersachsen hat die niedersächsische Landesregierung bei drei Corona-Verordnungen ihre sich aus der Landesverfassung ergebende Pflicht zur Unterrichtung des Landtags verletzt. Die Verordnungen seien jeweils erlassen worden, ohne dass eine frühzeitige vollständige Unterrichtung des niedersächsischen Landtages als Ganzes nach Artikel 25 der Landesverfassung erfolgt sei.

Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 der niedersächsischen Verfassung bestimme, dass die Landesregierung verpflichtet ist, den Landtag über die Vorbereitung von Verordnungen frühzeitig und vollständig zu unterrichten, soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es laut Staatsgerichtshof, den Mitgliedern des Landtages die notwendigen Informationen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verschaffen und dadurch die Entwicklung von Initiativen einerseits und eine wirksame Kontrolle der Regierungstätigkeit durch das Parlament andererseits zu ermöglichen.

Bei den streitgegenständlichen Corona-Verordnungen handele es sich um solche, die Gegenstände grundsätzlicher Bedeutung betreffen, so der StGH. Sie enthielten Regelungen, die weitreichende gesellschaftliche und wirtschaftliche Folgen haben, von erheblicher Grundrechtsrelevanz sind, Entschädigungsansprüche gegen das Land auslösen könnten, in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert werden und starke Beachtung finden.

Die Landesregierung sei ihrer danach bestehenden Unterrichtungspflicht nicht dadurch nachgekommen, dass sie verschiedene Ausschüsse des Niedersächsischen Landtages in unterschiedlichem Umfang über die Pandemielage und die dagegen getroffenen Maßnahmen im Allgemeinen und über die streitgegenständlichen Verordnungen im Besonderen informiert hat. Die Unterrichtungspflicht bestehe nämlich gegenüber dem Landtag als Ganzes.

Eine frühzeitige Unterrichtung hätte vorliegend erfordert, den Landtag nach (vorläufigem) Abschluss der internen Willensbildung der Landesregierung zeitgleich mit der erfolgten Anhörung der kommunalen Spitzenverbände vollständig zu informieren. Dies gelte auch dann, wenn aufgrund der Eilbedürftigkeit die Unterrichtung sehr kurzfristig vor der Verkündung der Verordnung erfolge, hebt der Staatsgerichtshof hervor. Die Unterrichtung über die Vorbereitung von Verordnungen sei nur dann vollständig, wenn der gesamte Entwurfstext dem Landtag übermittelt wird. Ist der Entwurf mit einer Begründung versehen, sei auch diese vorzulegen. Der Unterrichtungsanspruch selbst verpflichte aber nicht zur Erstellung einer Begründung des Verordnungsentwurfs.

Staatsgerichtshof Niedersachsen, StGH 3/20

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