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Corona-Pandemie: Mehr Liquidität für betroffene Unternehmen - mehr Zeit für Steuerberater

01.02.2021

Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen können auch für das Jahr 2021 die Herabsetzung beziehungsweise Erstattung einer bereits gezahlten Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei ihrem Finanzamt beantragen. Die Erleichterung kann auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die erstmals eine Dauerfristverlängerung für das Jahr 2021 beantragen. Eine bereits beantragte Dauerfristverlängerung bleibt bestehen. Dies teilt das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen mit.

Um eine schnelle Bearbeitung zu gewährleisten, empfehlen die Finanzämter, dies elektronisch mit dem Formular zur Beantragung einer Dauerfristverlängerung 2021 über das Online-Finanzamt ELSTER anzumelden. Die Antragstellung sei bis zum 31.03.2021 möglich.

Darüber hinaus habe der Bundestag die Abgabefrist für die Steuererklärungen für das Jahr 2019, die von Steuerberatern erstellt werden, um sechs Monate, bis zum 31.08.2021, verlängert. Mit der Zustimmung des Bundesrates sei zu rechnen, teilt das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen mit.

Mit der Verlängerung der Abgabefrist werde gleichzeitig auch die – regulär 15-monatige – zinsfreie Karenzzeit für Steuernachforderungen und Steuererstattungen für den Veranlagungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert. Damit fielen Zinsen erst ab dem 01.10.2021 an. Die abschließende Beratung des Gesetzentwurfs im Bundesrat ist laut Finanzministerium für den 12.02.2021 geplant.

Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, PM vom 31.01.2021

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