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Corona-Pandemie: Kein Anspruch auf Distanz- statt Präsenzunterricht

23.09.2021

Ein Düsseldorfer Schüler der achten Klasse eines Gymnasiums hat keinen Anspruch darauf, dass der Präsenz- durch Distanzunterricht ersetzt wird. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen aktuell entschieden und damit die Beschwerde des Schülers gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.

Der Achtklässler hatte geltend gemacht, sein Recht auf körperliche Unversehrtheit genieße in der aktuellen Pandemielage von vornherein Vorrang vor der Schulbesuchspflicht. Auch habe das Land Nordrhein-Westfalen nur unzureichende Schutzmaßnahmen gegen eine Infektion von Schülern mit dem Coronavirus ergriffen.

Dem ist das OVG nicht gefolgt. Ein Anspruch schulpflichtiger Schüler auf ausschließliche Erteilung von Distanzunterricht komme in der Regel nur bei einer individuellen gesundheitlichen Gefährdung der Schüler selbst oder ihrer in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen in Betracht, insbesondere aufgrund von Vorerkrankungen. Einen solchen Anspruch mache der Antragsteller jedoch nicht geltend, sondern berufe sich auf ein von einer besonderen Vulnerabilität unabhängiges allgemeines Gesundheitsrisiko aufgrund der Coronavirus-Pandemie.

In dieser Situation sei es Aufgabe des hierfür demokratisch legitimierten Gesetzgebers und der seiner Kontrolle unterliegenden Exekutive, im Spannungsverhältnis von Individualgrundrechten und Schulpflicht eine Abwägung vorzunehmen. Dabei müssten der Gesundheitsschutz bezogen auf das Risiko einer Infektion mit COVID-19 und etwaiger Folgeerkrankungen einerseits und körperlich-gesundheitliche und psychologische Beeinträchtigungen sowie soziale Auswirkungen aufgrund anhaltenden Distanzunterrichts andererseits einer vertretbaren Bewertung zugeführt werden.

In dieser unzweifelhaft komplexen Entscheidungssituation stehe dem Land ein Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum zu. Die hierauf basierende schulorganisatorische Entscheidung für eine Rückkehr zum Präsenzunterricht in der aktuellen Form genüge den grundrechtlichen Anforderungen mit Blick auf staatliche Schutzpflichten gegenüber Schülern. Sie stehe auch im Einklang mit den völker- und menschenrechtlichen Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Zum derzeitigen Zeitpunkt sei es vertretbar, am Präsenzunterricht unter Beachtung der in der Coronabetreuungsverordnung statuierten allgemeinen Regelungen für den schulischen Bereich, der Maskenpflicht, der Teilnahme- und Zugangsbeschränkungen für schulische Gemeinschaftseinrichtungen und der Schultestungen festzuhalten. Flankiert werde dieses Schutzkonzept durch Quarantänebestimmungen zur Kontrolle des Infektionsgeschehens sowie durch Vorgaben des Ministeriums für Schule und Bildung, wonach eine Entbindung vom Präsenzunterricht zum Schutz vorerkrankter Angehöriger grundsätzlich, wenn auch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und vorübergehend, in Betracht kommen kann.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.09.2021, 19 B 1458/21, unanfechtbar

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