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Check 24: Muss deutlich auf eingeschränkte Marktauswahl hinweisen

14.09.2021

Das Vermittlungsportal Check24 muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass sein Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen auf einer stark eingeschränkten Marktauswahl beruht. Das hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden, der über den Fall berichtete. Check24 habe nicht ausreichend darüber informiert, dass mehr als die Hälfte der Anbieter im Vergleich fehlten.

Check24 habe im Internet den Vergleich und die Vermittlung von Privathaftpflichtversicherungen angeboten, erläutert der vzbv. Einbezogen gewesen seien allerdings nur Versicherer, die mit Check24 eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen hatten. Das seien nicht einmal die Hälfte der Anbieter gewesen. Auch viele große Versicherer wie Allianz, Huk-Coburg, CosmosDirekt, Continentale, ERGO Direkt und Nürnberger hätten gefehlt.

Die geringe Marktabdeckung hätten Nutzer allerdings kaum erkennen können. Eine Liste der nicht teilnehmenden Versicherer habe sich erst am Ende einer gesonderten Internetseite befunden, zu der lediglich ein unscheinbarer Link geführt habe.

Das LG Frankfurt a. M. habe sich der Auffassung des vzbv angeschlossen, dass Check24 gegen seine Informationspflichten nach dem Versicherungsvertragsgesetz verstoßen habe. Ein Versicherungsinteressent erwarte bei der Nutzung eines Vergleichsportals eine tendenziell vollständige Einbeziehung der am Markt befindlichen Produkte. Check24 habe aber nur 38 von 89 Versicherern und damit nicht einmal die Hälfte der Anbieter einbezogen. Eine individuelle und ausgewogene Marktuntersuchung sei auf dieser Grundlage nicht möglich.

Der Versicherungsvermittler hätte daher ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass seine Empfehlung auf einer lückenhaften Versicherer- und Vertragsauswahl beruht. An diese Information gelange der Kunde bei Check24 erst über Umwege und nach gezielter Suche, monierten die Richter laut vzbv. Von einem ausdrücklichen Hinweis könne keine Rede sein.

Das LG habe außerdem gerügt, dass Informationen über die Markt- und Informationsgrundlage des Versicherungsvergleichs auf der Webseite fehlten. Ein Vermittler müsse klar und verständlich darlegen, welche Versicherungsprodukte er in Betracht gezogen habe und auf welche Weise er sich die nötigen Informationen verschaffe.

Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 09.09.2021 zu Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.05.2021, 2-03 O 347/19, rechtskräftig

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