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Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan: Trotz Aufnahmezusage weitere Visumvoraussetzungen zu prüfen

01.09.2025

Aus einer bestandskräftigen Aufnahmezusage allein folgt noch kein Anspruch auf Visumerteilung. Vielmehr müssen zusätzlich die für die Visumerteilung erforderlichen weiteren Voraussetzungen vorliegen; auch die Sicherheitsprüfung muss durchgeführt worden sein. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg im Zusammenhang mit dem Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan in einem Beschwerdeverfahren entschieden.

Eine vierköpfige afghanische Familie hält sich derzeit in Pakistan auf. Die Familienmitglieder verfügen über eine ihnen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilte, bestandskräftige Aufnahmezusage als besonders gefährdete afghanische Staatsangehörige, die auf der Grundlage der Aufnahmeanordnung Afghanistan ergangen ist. Die unter Berufung darauf bei der Deutschen Botschaft Islamabad von ihnen beantragte Erteilung von Visa verweigerte das Auswärtige Amt unter anderem mit Hinweis auf Sicherheitsbedenken, weil die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen sei.

Auf den Eilantrag der Familie hin hat das Verwaltungsgericht (VG) das Auswärtige Amt verpflichtet, den Afghanen Visa zu erteilen. Die geltend gemachten Sicherheitsbedenken hinderten ihren Anspruch nicht. Denn hieraus ergebe sich nicht, dass der automatisierte Datenabgleich in den Datenbanken der Sicherheitsbehörden sicherheitsrelevante Erkenntnisse gebracht habe.

Auf die Beschwerde des Auswärtigen Amts hat das OVG die Entscheidung des VG geändert und den Eilantrag mangels Anordnungsanspruchs abgelehnt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz setze die Visumerteilung auch in den Fällen des Vorliegens einer Aufnahmezusage grundsätzlich eine persönliche Vorsprache der Antrag stellenden Familie bei der zuständigen Auslandsvertretung voraus, die sich von der Prüfung in anderen Visafällen nicht unterscheide. Nur im Rahmen einer persönlichen Vorsprache sei es der Auslandsvertretung möglich, neben der gebotenen Prüfung der Identität des Nachzugswilligen vor dessen Einreise in das Bundesgebiet zu klären, ob in Bezug auf die jeweilige Person Sicherheitsbedenken bestehen. Weil eine solche persönliche Vorsprache hier aus Gründen, die das Auswärtige Amt nicht zu vertreten hat, bislang nicht erfolgt ist, sei die erforderliche Sicherheitsprüfung noch nicht abgeschlossen. Das stehe der Visumerteilung entgegen. Daran ändere auch der automatisierte Datenabgleich in den Datenbanken der Sicherheitsbehörden nichts. Dieser kann laut OVG die persönliche Vorsprache nicht ersetzen.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2025, OVG 6 S 51/25, unanfechtbar

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