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Bürgermeisterwahl der Stadt Weinsberg: Erfolgreich angefochten

18.08.2021

Das Land Baden-Württemberg muss die Bürgermeisterwahl in Weinsberg vom 02.02.2020 für ungültig erklären. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart entschieden und damit der Klage eines Wahlbewerbers stattgegeben. Die Stadt Weinsberg habe im Zusammenhang mit der Wahl zwei Mal gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen. In Kumulation sei die Ursächlichkeit der Verstöße für das Wahlergebnis möglich.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit sei darin zu sehen, dass dem Kläger aufgrund eines Irrtums untersagt worden sei, seinen Werbeflyer der Ausgabe des Nachrichtenblattes vom 10.01.2020 beizulegen, und dieser Fehler der Stadt Weinsberg zuzurechnen sei. Der Fehler habe auch nicht dadurch vollkommen kompensiert werden können, dass dem Kläger anboten worden sei, seinen Flyer der folgenden Ausgabe des Nachrichtenblatts vom 17.01.2020 beizulegen. Denn ihm sei trotzdem die mögliche Werbewirkung für die schon vergangene Woche versagt geblieben.

Der zweite Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit liegt laut VG darin begründet, dass die Stadt Weinsberg dem späteren Wahlsieger am 02.01.2020 mitgeteilt habe, dass keine Bedenken gegen das Aufstellen von 40 Plakattafeln bestünden und den Kläger hierüber nicht informiert habe. Dieser sei vielmehr seit einer Mitteilung der Stadt vom 30.12.2019 bis zum 20.01.2020 davon ausgegangen, dass (nur) 30 Plakattafeln aufgestellt werden dürften.

Diese beiden Verstöße könnten sich auch auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben, meint das Gericht. Denn der Wahlsieger habe die Wahl mit 56,24 Prozent gewonnen. Bei der Kumulation von zwei Verstößen gegen den Gleichheitssatz im Zusammenhang mit der Wahlwerbung im öffentlichen Raum bestehe die Möglichkeit, dass der Wahlsieger ohne die festgestellten Wahlfehler die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen nicht erreicht hätte und somit ein zweiter Wahlgang erforderlich gewesen wäre.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12.08.2021, 7 K 1720/20, nicht rechtskräftig

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