Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Brandenburgs Kita-Beitragsbefreiungsvero...

Brandenburgs Kita-Beitragsbefreiungsverordnung: Ist teilweise unwirksam

21.06.2021

Laut Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg ist die Kita-Beitragsbefreiungsverordnung des Landes Brandenburg (KitaBBV) teilweise unwirksam. Zu beanstanden seien § 5 Absatz 1 und 2 KitaBBV, die Regelungen zur Erstattung der Einnahmeausfälle für Kitas enthielten, wenn den Eltern keine Beiträge zugemutet werden können. Die Entscheidung des OVG erging auf die Normenkontrollanträge mehrerer Städte und Gemeinden hin, die kommunale Kindertagesbetreuungseinrichtungen betreiben.

Von Personensorgeberechtigten, denen ein Elternbeitrag nicht zuzumuten ist, darf ein solcher Beitrag nicht erhoben werden. Nach § 17 Absatz 1a des Kindertagesstättengesetzes müssen die Landkreise und kreisfreien Städte den Trägern von Kindertagesstätten die hierdurch entstehenden Einnahmeausfälle in Höhe eines Pauschalbetrages und auf Antrag höhere Einnahmeausfälle ausgleichen.

Das OVG entschied, der in § 5 Absatz 1 KitaBBV festgesetzte pauschale Erstattungsbetrag in Höhe von 12,50 Euro pro Kind und Monat sei fehlerhaft ermittelt. Die Höhe des Pauschalbetrages sei anhand der tatsächlichen Einnahmeverluste der Einrichtungsträger zu bemessen und nicht, wie hier erfolgt, an der häuslichen Ersparnis der Eltern zu orientieren.

Gemäß § 5 Absatz 2 KitaBBV müssen die Träger der Kindertagesstätten für die Geltendmachung höherer Einnahmeausfälle, die den Pauschalbetrag übersteigen, nachweisen, dass ein höherer Elternbeitrag im Einzelfall zumutbar ist. Diesen Nachweis können die Einrichtungsträger aber praktisch deswegen nicht erbringen, weil der KitaBBV der Gedanke zugrunde liegt, dass für beitragsfrei gestellte Personensorgeberechtigte höhere Elternbeiträge als 12,50 Euro ohnehin nicht zumutbar wären. Soweit die Verordnung den Landkreisen und kreisfreien Städten das Recht einräumt, die Rechtmäßigkeit der über dem Pauschalbetrag liegenden Elternbeiträge zu prüfen, ist dies zudem von der Verordnungsermächtigung nicht gedeckt.

Keine Bedenken hatte das OVG hingegen gegen § 2 Absatz 1 KitaBBV. Diese Regelung legt fest, dass ein Elternbeitrag den Personensorgeberechtigten nicht zugemutet werden kann, wenn ihr Haushaltseinkommen einen Betrag von 20.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt (Geringverdienende).

Die Urteile des OVG führen dazu, dass die für unwirksam erklärten Regelungen zur Erstattung der Einnahmeausfälle neu und im Einklang mit § 17 Absatz 1a KitaG erlassen werden müssen. Die Beitragsbefreiung für Geringverdienende und Transferleistungsempfänger werde durch die Entscheidungen nicht tangiert, so das OVG. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht jeweils nicht zugelassen.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 16.06.2021, OVG 6 A 5/20 und OVG 6 A 6/20

Mit Freunden teilen