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Bezug von Corona-Kurzarbeitergeld: Pflicht zu Abgabe einer Steuererklärung

29.06.2021

Über die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung wegen des Bezugs von Kurzarbeitergeld während der Corona-Pandemie informiert das Bundesfinanzministerium (BMF):

Das Kurzarbeitergeld sei steuerfrei, unterliege aber dem so genannten Progressionsvorbehalt. Betragen die im Kalenderjahr insgesamt zugeflossenen Lohnersatzleistungen mehr als 410 Euro, seien ihre Bezieher zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 sei um drei Monate verlängert worden. Die Einkommensteuererklärung 2020 sei daher regelmäßig – sofern eine Verpflichtung zur Abgabe besteht – in nicht beratenen Fällen bis zum 30.10.2021 und in steuerlich beratenen Fällen bis zum 31.05.2022 abzugeben.

Das Kurzarbeitergeld sei als eine von mehreren Lohnersatzleistungen steuerfrei – ebenso wie ein beträchtlicher Teil der während der Corona-Krise geleisteten Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, zum Saison-Kurzarbeitergeld und zum Transferkurzarbeitergeld.

Alle Lohnersatzleistungen (neben Kurzarbeitergeld zum Beispiel auch Arbeitslosengeld, Kranken-, Mutterschutz- und Elterngeld) unterlägen dem Progressionsvorbehalt. Das bedeute, dass diese Leistungen nach Ablauf des Kalenderjahres im Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen werden. Der erhöhte Steuersatz werde auf das zu versteuernde Einkommen (ohne Lohnersatzleistungen und steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse) angewendet. Auf die so ermittelte Einkommensteuer würden die Lohnsteuerabzugsbeträge angerechnet.

Die Arbeitgeber wiesen die steuerfreien Zuschüsse zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und etwaigen anderen Lohnersatzleistungen auf der Lohnsteuerbescheinigung aus. Das Wohnsitzfinanzamt erhalte elektronisch einen entsprechenden Datensatz, so das BMF.

Betragen die im abgelaufenen Kalenderjahr insgesamt zugeflossenen Lohnersatzleistungen (sämtliche Kurzarbeitergelder einschließlich steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse, gegebenenfalls zusammen mit zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld) mehr als 410 Euro, seien Bezieher von Lohnersatzleistungen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Wenn Steuerpflichtige ihre Steuererklärung selbst erstellen und abgeben (so genannte nicht beratene Fälle), ende die Abgabefrist grundsätzlich sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres. Wird ein Lohnsteuerhilfeverein, ein Steuerberater oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung einer Erklärung beauftragt (so genannte beratene Fälle), ende die Abgabefrist grundsätzlich erst mit Ablauf des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Die Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 wurden laut BMF um drei Monate verlängert. In nicht beratenen Fällen müssten die Steuererklärungen für 2020 daher regelmäßig bis zum 31.10.2021 (beziehungsweise bis zum nächstfolgenden Werktag) und in beratenen Fällen bis zum 31.05.2022 beim Finanzamt abgegeben werden. Für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr seien abweichende Fristen zu beachten.

Bei der nach Abgabe der Einkommensteuererklärung vorzunehmenden Veranlagung kann es laut BMF gegebenenfalls zu Steuernachforderungen kommen. Jedoch ergebe sich aus dem Bezug von Kurzarbeitergeld nicht immer automatisch eine Steuernachzahlung. Die konkreten steuerlichen Auswirkungen des Progressionsvorbehalts hingen vielmehr in allen Fällen von den individuellen Verhältnissen ab. Dazu gehörten insbesondere die Steuerklasse und die Höhe der Lohnsteuerabzüge vor Corona, die Höhe anderer der Besteuerung unterliegender Einnahmen, die Höhe der abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen oder sonstiger Abzüge.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung wegen des Bezugs von Lohnersatzleistungen sei ebenfalls nicht neu, sondern bestehe seit vielen Jahren. Da eine Vielzahl von Beschäftigten durch Corona Kurzarbeitergeld bezogen haben, bekomme die Abgabepflicht aktuell aber eine größere Bedeutung. Da alle Steuerpflichtigen grundsätzlich gleichbehandelt werden, müssten auch für Corona-bedingtes Kurzarbeitergeld einschließlich steuerfreier Zuschüsse seitens des Arbeitgebers Steuererklärungen abgegeben werden.

Bundesfinanzministerium, PM vom 25.06.2021

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