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Besteuerung von Grenzpendlern: Deutschland und Belgien verlängern Vereinbarung zum vierten Mal

08.01.2021

Zur Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie haben Deutschland und Belgien ihre Konsultationsvereinbarung vom 06.05.2020 zum vierten Mal verlängert. Dies teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) mit.

Hintergrund: Die bereits am 20.05.2020, am 22.06.2020 sowie am 24.08.2020 verlängerte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11.04.1967 zwischen der Deutschland und Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer in der Fassung des Zusatzabkommens vom 05.11.2002 im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern läuft grundsätzlich am Ende eines Monats aus, wenn sie nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats verlängert wird.

Mit schriftlicher Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 11.12.2020 wurde sie nunmehr bis zum 31.03.2021 verlängert. Die in der Konsultationsvereinbarung vom 06.05.2020 getroffene allgemeine Regelung, dass eine Kündigung der Konsultationsvereinbarung einseitig von jeder der zuständigen Behörden durch Mitteilung an die andere zuständige Behörde möglich ist, bleibt laut BMF unberührt. Eine frühere Beendigung der Vereinbarung bleibe somit möglich.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 21.12.2020, IV B 3 - S 1301-BEL/20/10002 :001

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