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Beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für Kfz-Stellplatz unbegrenzt absetzbar

29.08.2023

Bei der beruflich veranlassten Haushaltsführung zählen die Kosten für einen separat angemieteten Kfz-Stellplatz auch nach der gesetzlichen Neufassung des § 9 Absatz 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) zu den in voller Höhe abziehbaren Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung. Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden. Es setzt sich damit in Widerspruch zu einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (vom 25.11.2020, IV C 5 – S 2353/19/10011:006). Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt wurde (VI R 4/23).

Zu den notwendigen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung zählten neben Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten und (zeitlich befristeten) Verpflegungsmehraufwendungen vor allem die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort. Seit der Neufassung des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 EStG zum Veranlagungszeitraum 2014 könnten die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung einer inländischen Unterkunft höchstens mit 1.000 Euro im Monat angesetzt werden. Von den (nur begrenzt abziehbaren) Unterkunftskosten sind nach ständiger und im Anschluss an die gesetzliche Neufassung fortgeführter Rechtsprechung des BFH sonstige notwendige Mehraufwendungen abzugrenzen.

Nach Ansicht des FG Niedersachsen gehören die Mietkosten für einen Tiefgaragen-Stellplatz nicht zu den Kosten der Wohnung. Vielmehr fielen diese nur mittelbar und gelegentlich im Zusammenhang mit der Anmietung beziehungsweise Nutzung der Zweitwohnung an und seien deshalb den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen zuzuordnen. Die Stellplatzanmietung und -nutzung sei nicht mit derjenigen der Zweitwohnung gleichzusetzen. Denn diese Kosten würden nicht unmittelbar durch die Nutzung der Zweitwohnung verursacht, sondern durch die dem Stellplatzmieter eröffnete und vom reinen Gebrauchswert der Wohnung zu trennende Möglichkeit, den eigenen (Firmen-)Pkw in der Tiefgarage geschützt abstellen zu können.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 16.03.2023, 10 K 202/22

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