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Bereitschaftsdienste: Steuerfreie Zuschläge

26.07.2024

Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt. Nicht erforderlich ist laut Bundesfinanzhof (BFH), dass der Arbeitnehmer für die zuschlagsbewehrte Tätigkeit neben den Erschwerniszuschlägen einen Anspruch auf Grundlohn hat.

Eine Steuerzahlerin betreibt ein Internat für Heranwachsende mit Beeinträchtigungen, die auch nachts betreut werden, so der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz zum Sachverhalt. Der Arbeitslohn setzte sich aus der monatlichen Regelvergütung, der Kinderzulage und sonstigen Zulagen zusammen. Die Nachtaufsichtszeiten wurden als Bereitschaftsdienst behandelt und nur zu 25 Prozent als Arbeitszeit entgolten. Daneben erhielten die Mitarbeiter für den Bereitschaftsdienst für jede nächtliche Arbeitsstunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 Prozent des auf eine Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelts.

Das Bereitschaftsdienstentgelt versteuerte die Steuerzahlerin, soweit die Arbeitszeit entgolten wurde. Den Zeitzuschlag für die Zeit von Mitternacht bis 6.00 Uhr zahlte sie steuerfrei aus. Das Finanzamt widersprach laut BdSt der Steuerfreiheit. Als Bemessungsgrundlage für die Steuerfreiheit der Zuschläge und damit als Grundlohn sei lediglich das Entgelt für den Bereitschaftsdienst anzusetzen. Auf Grundlage dieser Rechtsauffassung erließ das Finanzamt einen Nachforderungsbescheid.

Im Revisionsverfahren hat der BFH die Auffassung des Finanzamtes als unbegründet zurückgewiesen. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung lägen vor. Dazu gehöre die Abgrenzung von Grundlohn und Zuschlägen durch zweckgebundene Zahlungen, die eine im Interesse des Arbeitgebers ausgeübte Tätigkeit abdecken. Erforderlich sei zudem, dass eine zuschlagsbewehrte Tätigkeit zu den begünstigten Zeiten tatsächlich ausgeübt wird und Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden geführt werden.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 26.07.2024 zu Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.04.2024, VI R 1/22

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