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Backofen-Werbung: Muss Energieklasse und deren Spektrum angeben

17.10.2023

Es reicht nicht, bei der Werbung für Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben auf die Energieeffizienzklasse hinzuweisen. Auch das Spektrum der verfügbaren Effizienzklassen ist anzugeben, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden hat.

Der deutsche Möbel-Discounter Roller bewarb auf seiner Website eine Küchenzeile. In der Werbung war die Energieeffizienzklasse des Einbau-Backofens und der Haushaltsdunstabzugshaube angegeben, nicht aber das Spektrum der Energieeffizienzklassen. Ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs klagte auf Unterlassung solcher Werbung.

In einer Vorabentscheidung stellte der EuGH klar, dass Lieferanten und Händler in ihrer Werbung auf die Energieeffizienzklasse des beworbenen Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe verfügbaren Effizienzklassen hinweisen müssen. Dies gelte auch dann, wenn die EU-Kommission – wie bei Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben – noch keinen delegierten Rechtsakt erlassen habe, der festlegt, wie ein solcher Hinweis vorzunehmen ist.

Unter diesen Umständen hätten die Lieferanten und Händler allerdings einen Spielraum hinsichtlich der Art und Weise, in der sie auf die Energieeffizienzklassen und ‑spektren hinweisen. Der Spielraum sei jedoch begrenzt. Die Gestaltung der Energieeffizienzklassen und ‑spektren in der Werbung müsse möglichst der Gestaltung auf dem Energieetikett der Backöfen oder Dunstabzugshauben entsprechen. Sei dies nicht möglich, seien Klasse und Spektrum jedenfalls lesbar und sichtbar in einer Weise anzugeben, die den Anforderungen an die Information des Verbrauchers genügt.

Ausreichend sei zum Beispiel der Hinweis: "Die Energieeffizienzklasse dieses Modells/Produkts ist [einschlägiger Buchstabe] innerhalb eines Spektrums von [erster Buchstabe] bis [letzter Buchstabe]". Positionierung, Schriftart und Schriftgröße des Hinweises seien stets so zu wählen, dass er lesbar und sichtbar ist und somit für den Verbraucher klar aus der Werbung hervorgeht.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16.10.2023, C-761/22

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