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Änderung des Börsengesetzes: Finanzausschuss des Bundesrats stimmt zu

15.06.2021

Nach dem Wirtschaftsausschuss hat nun auch der Finanzausschuss des Bundesrats der Änderung des Börsengesetzes zugestimmt. Der Informationsaustausch zwischen Börsen, Aufsichtsbehörden und Finanzbehörden soll zukünftig erleichtert werden, um Steuergestaltungen auf den Kapitalmärkten früher aufgreifen zu können.

"Mit unserem Gesetzentwurf ziehen wir so eine wichtige Lehre aus der Aufarbeitung der Cum-Ex-Geschäfte, die durch hohe rechtliche Hürden für einen Datenaustausch zwischen Börsen und Börsenaufsichtsbehörden einerseits sowie den Finanzbehörden andererseits erschwert wurde", erklärten Hessens Finanzminister Michael Boddenberg (CDU) und Hessens Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir (Bündnisgrüne). Der Zustimmung der Bundesratsausschüsse liegt eine Initiative des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen zugrunde.

Die derzeitige Rechtslage beeinträchtige insbesondere die Betriebsprüfungsstellen der Finanzämter bei der Aufarbeitung kapitalmarktbezogener Steuergestaltungen, da die Verschwiegenheitspflicht den Börsen im Besteuerungsverfahren regelmäßig jedwede Informationsweitergabe untersagt. Nur bei Vorliegen eines strafrechtlichen Anfangsverdachts, also im Steuerstrafverfahren, sei den Börsen die Informationsweitergabe an die Finanzämter gestattet, erläutert das Finanzministerium Hessen. Einen solchen Anfangsverdacht aber zu begründen, ohne genau diese börslichen Daten zu kennen, habe in der Praxis – etwa bei der Aufarbeitung von Cum-Ex-Konstellationen – eine Schwierigkeit dargestellt.

Dieses Dilemma sei durch die vom Bundesfinanzministerium (ursprünglich im Schwarmfinanzierungsbegleitgesetz) angestoßene Änderung des § 10 Börsengesetz im Fondsstandortgesetz nicht gelöst worden. Nach der dortigen Minimaländerung sei lediglich ein "zwingendes öffentliches Interesse" an der Strafverfolgung nicht mehr erforderlich. Die Hürde des Anfangsverdachts habe der Bund unberührt gelassen.

Hier setze der hessische Entwurf an: Nach der vorgesehenen Neuregelung könnten die Informationsansprüche der Finanzbehörden nach der Abgabenordnung auch gegenüber den Börsen und deren Aufsichtsbehörden auch ohne Anfangsverdacht geltend gemacht werden. Dies ermögliche eine effiziente fallbezogene Ermittlung kapitalmarktrechtlicher Steuergestaltungen und führe die Finanzämter aus der beschriebenen Sackgasse. Durch die Novelle würden zudem präventive Ansätze bei der Bekämpfung künftiger missbräuchlicher Steuergestaltungsmodelle gefördert.

Finanzministerium Hessen, PM vom 10.06.2021

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