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Abzinsungssatz von 5,5 Prozent für Verbindlichkeiten: Verfassungsrechtlich unbedenklich

22.06.2021

Laut Finanzgericht (FG) Münster bestehen – jedenfalls für das Jahr 2013 – keine verfassungsrechtlichen Zweifel am Abzinsungssatz von 5,5 Prozent für Verbindlichkeiten (§ 6 Absatz 1 Nr. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG). Die Entscheidung erging in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Die Antragstellerin, eine UG (haftungsbeschränkt), wies in ihrer Bilanz für das Streitjahr 2013 ein unverzinsliches Darlehen ihres Gesellschafters als Verbindlichkeit mit dem Nennwert aus. Das Finanzamt nahm demgegenüber eine Abzinsung nach § 6 Absatz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG vor, was im Körperschaftsteuer- und im Gewerbesteuermessbescheid zu einer entsprechenden Gewinnerhöhung führte. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein, den sie mit der Verfassungswidrigkeit des Abzinsungssatzes aufgrund der lang andauernden Niedrigzinsphase begründete. Zugleich beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung.

Bereits mit Beschluss vom 12.10.2018 lehnte das FG Münster den Aussetzungsantrag ab. Daraufhin wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück. Über die hiergegen erhobene Klage ist noch nicht entschieden. Mit ihrem erneuten Aussetzungsantrag verwies die Antragstellerin auf einen in einem vergleichbaren Fall ergangenen stattgebenden Beschluss des FG Hamburg vom 31.01.2019 (2 V 112/18).

Diesen Aussetzungsantrag hat das FG Münster abgelehnt. Der erneute Antrag sei zwar zulässig, da der Beschluss des FG Hamburg einen veränderten rechtlichen Umstand darstelle, der nach § 69 Absatz 6 Finanzgerichtsordnung eine erneute Überprüfung ermögliche.

Der Antrag sei jedoch unbegründet, da jedenfalls für 2013 weiterhin keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungssatzes von 5,5 Prozent bestünden. Da die Abzinsung der Verbindlichkeit die Gewinne der folgenden Jahren der Restlaufzeit durch eine gegenläufige Aufzinsung mindere, bewirke § 6 Absatz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG lediglich eine temporäre Gewinnverschiebung. Diese sei im Hinblick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Absatz 1 Grundgesetz) am Maßstab der Willkürkontrolle zu überprüfen. Der typisierende Zinssatz von 5,5 Prozent liege für das Streitjahr 2013 noch nicht so weit vom Marktzins entfernt, dass unter Berücksichtigung von Praktikabilitätsgesichtspunkten und Verwaltungsvereinfachungsgründen ein Verstoß gegen dieses Willkürverbot vorliege.

Der Auffassung des FG Hamburg, das die verfassungsrechtlichen Zweifel am Zinssatz von sechs Prozent für Nachzahlungszinsen nach § 233a Abgabenordnung auf den Abzinsungssatz nach § 6 Absatz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG überträgt, ist das FG Münster nicht gefolgt. Wegen der lediglich temporären Belastung seien weniger strenge verfassungsrechtliche Maßstäbe anzulegen. Das FG Münster hat allerdings im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des FG Hamburg nachträglich die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen XI B 44/21 anhängig ist.

Finanzgericht Münster, Beschluss vom 05.05.2021, 13 V 505/21, nicht rechtskräftig

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