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Für den guten Zweck vererben

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen / Meldungen 25.01.2024, Sabina Büttner

Jeder, der etwas zu vererben hat, stellt sich irgendwann im Lauf des Lebens die Frage: Wer soll mein Vermögen bekommen, wenn ich mal nicht mehr bin? Gibt es Angehörige, fällt meistens die Wahl auf diese, aber eben auch nicht immer. Gibt es keine, fangen die Überlegungen an, wer überhaupt erben könnte.

Wer im Todesfall erbt, regelt in Deutschland das Bürgerliche Gesetzbuch. Berücksichtigt werden in der gesetzlichen Erbfolge allein Blutsverwandte, Adoptivkinder, Ehe- und eingetragene Lebenspartner oder der Staat. Soll jemand erben, der nicht zu dieser gesetzlichen Erbfolge gehört, muss der Erblasser ein Testament errichten
oder einen Erbvertrag aufsetzen. Nur ein Testament oder ein Erbvertrag setzen die gesetzliche Erbfolge außer Kraft und ermöglichen individuelle Gestaltungsfreiheit. Wer eine gemeinnützige Organisation bedenken möchte, muss dies also immer aktiv regeln. Kinderschutz, Tierrettung, Umweltprojekte, Denkmalpflege oder
die Vermeidung der Verschwendung von Steuergeld – es gibt viele Ideen und Vorhaben, die es wert sind, gefördert zu werden. Viele Menschen unterstützen gemeinnützige Vereine schon zu Lebzeiten büber Spenden und Mitgliedsbeiträge. Aber auch nach dem Tod ist das möglich. Gemeinnützige Vereine könne sowohl als Erben als auch als Vermächtnisnehmer eingesetzt werden. Die Umsetzung ist einfach, es gilt nur wenige formale Dinge zu beachten.

Nur ein Teil des Erbes für den guten Zweck
Wer eine bestimmte Geldsumme, eine Immobilie oder einen Wertgegenstand einer gemeinnützigen Organisation zugutekommen lassen möchte, regelt dies mit einem Vermächtnis im Testament. Die Organisation wird dann nicht Erbin, sondern erhält lediglich einen Anspruch gegenüber dem oder den Erben. Damit wird
sie nicht an Entscheidungen rund um das Erbe wie z.B. die Erbauseinandersetzung beteiligt, sondern kann verlangen, dass sie das ihr zugedachte Vermögen erhält. Verknüpfen kann man das Vermächtnis auch mit Wünschen, wie das Vermächtnis konkret eingesetzt werden soll. In diesem Fall sollte die gemeinnützige Organisation vorab informiert werden, damit sie den Wünschen nachkommen kann.

Gesamter Nachlass für den guten Zweck
Soll niemand sonst erben, kann eine gemeinnützige Organisation als Alleinerbin eingesetzt werden. Sie tritt dann in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein und kann über das Vermögen frei verfügen und für ihre jeweiligen gemeinnützigen Zwecke einsetzen. Damit sind alle gegebenenfalls vorhandenen gesetzlich erbberechtigten Angehörigen enterbt. Nächste Angehörige haben in der Regel aber Anspruch auf einen Pflichtteil. Dazu gehören zunächst Kinder, Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner und unter Umständen die Eltern (sofern keine Kinder vorhanden sind).

Teil der Erbengemeinschaft
Eine gemeinnützige Organisation kann auch Miterbin in einer Erbengemeinschaft sein. Dann entscheiden alle Erben als Erbengemeinschaft gemeinsam, was mit dem Nachlass passiert. In diesem Fall ist es ratsam, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, der das Erbe nach dem Willen des Erblassers verteilt.

Ohne Abzug für die gute Sache
Der Staat würdigt gesellschaftliches Engagement. Alle Organisationen, die das Finanzamt als gemeinnützig anerkennt, sind bei testamentarischen Zuwendungen und Schenkungen gänzlich von der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer befreit. Fest steht jedenfalls: egal, ob der Nachlass groß oder klein ist – er dient der guten Sache. Und da kann jeder für sich entscheiden, welche gute Sache ihm am Herzen liegt.

BdSt-Webinare
Möchten Sie im Jahr 2024 endlich Ihren Nachlass regeln, wissen aber nicht, wie? Dann besuchen Sie unsere zahlreichen Webinare und Vorträge rund um das Thema „Erben und Vererben“. Aktuell geplant sind bereits folgende Webinare:

Die Erbschaftsteuererklärung: 26. Februar, 12.30 - 13.30 Uhr
Checkliste im Erbfall: 8. März, 12.30 - 13.30 Uhr
Das Vermächtnis: 20. März, 12.30 - 13.30 Uhr
Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung: 21. März, 12.30 - 13.30 Uhr

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