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"Deutsche Umwelthilfe": Mit Klage gegen Autoproduzenten auf Beendigung des Vertriebs von Pkw mit Verbrennungsmotoren erfolglos

09.02.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/15168

Das Landgericht (LG) München I hat eine Klage gegen einen Münchener Automobilhersteller abgewiesen, wonach dieser verpflichtet werden sollte, den Vertrieb von Pkw mit Verbrennungsmotoren ab dem 31.10.2030 zu unterlassen, soweit nicht sichergestellt ist, dass durch Produktion und Nutzung dieser Pkw keinerlei Anstieg von Treibhausgasen in der Atmosphäre zu erwarten ist. Für den Zeitraum bis zum 31.10.2030 sollte der Vertrieb von Pkw beschränkt werden anhand eines zulässigen Höchstmaßes an Treibhausgasemissionen aller verkauften Pkw.

Die Kläger sind Geschäftsführer beziehungsweise stellvertretende Geschäftsführer des Deutschen Umwelthilfe e.V. Sie machen geltend, der Pkw-Vertrieb des beklagten Automobilherstellers führe zu Treibhausgasemissionen, die zu zwingenden rechtswidrigen Eingriffen in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht führten. Produktion und Vertrieb der Pkw seien daher, zeitlich gestaffelt, auf ein Höchstmaß an Treibhausgasemissionen zu begrenzen. Ein darüber hinaus gehender weiterer Vertrieb von Pkw durch das beklagte Automobilunternehmen sei zu untersagen.

Der beklagte Automobilhersteller meint, der von den Klägern aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Anspruch scheitere schon daran, dass die Begrenzung von Fahrzeugemissionen auf europarechtlicher Ebene harmonisiert sei. Die europäischen Regelungen, die der beklagte Automobilhersteller umfassend befolge, gingen dem hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch vor. Jedenfalls sei auch der Vortrag der Kläger zu den zukünftigen Auswirkungen der Treibhausgasemissionen auf das soziale Leben und den damit einhergehenden zu befürchtenden Einschränkungen zu abstrakt, um darauf Unterlassungsansprüche zu stützen. Schließlich ergebe sich im Rahmen einer Gesamtabwägung mit den grundrechtlich verbürgten Berufs- und Eigentumsfreiheiten des beklagten Automobilherstellers, dass die beantragte Vertriebsunterlassung unbegründet sei.

Das LG hat entschieden, dass der von den Klägern geltend gemachte Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht von vorneherein ausgeschlossen ist. Derzeit drohe jedoch noch kein rechtswidriger Eingriff in den Schutzbereich des Rechts. Nach jetziger Abwägung aller Umstände seien die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung deshalb unbegründet.

Zu berücksichtigen sei bei der gebotenen Interessenwägung, dass sowohl der nationale als auch der europäische Gesetzgeber eine Vielzahl von Regelungen erlassen habe, um die Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens zu erreichen. Diesen lägen umfassende Abwägungen der Interessen und Belange aller Beteiligten zugrunde. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe am 24.03.2021 (1 BvR 2656/18) mit Gesetzeskraft entschieden, es könne aktuell nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber seinen durch die Grundrechte vorgegebenen Spielraum insofern überschreite.

Ausgehend auch von dieser aktuellen Entscheidung des BVerfG seien keine Besonderheiten ersichtlich, die gegenwärtig zu einer abweichenden zivilrechtlichen Bewertung führten, so das LG. Über die öffentlich-rechtlichen Pflichten hinausgehende zivilrechtliche Pflichten der Beklagten, etwa wegen Fehlens einer gesetzlichen Regelung, bestehen nach Auffassung des LG jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Regierung wie Gesetzgeber würden zudem stets die Effektivität ihrer Maßnahmen zur Sicherung der Klimaschutzziele zu überprüfen haben, wobei gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen sein werden.

Im Ergebnis sei daher der von den Klägern geltend gemachte, auf ihr intertemporales allgemeines Persönlichkeitsrecht gestützter Abwehranspruch derzeit nicht begründet.

Landgericht München I, Urteil vom 07.02.2023, 3 O 12581/21, noch nicht rechtskräftig

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