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Artikeldienst 10/2023

Bund der Steuerzahler Bayern e. V. / Meldungen / Steuertipps 19.10.2023

Energiepreispauschale muss beim Finanzgericht eingeklagt werden

Für Klagen im Zusammenhang mit der für 2022 zu zahlenden Energiepreispauschale sind die Finanzgerichte zuständig. Es ist daher das Finanzamt und nicht der Arbeitgeber zu verklagen.

Das FG Münster entschied mit Beschluss v. 05.09.2023, Az. 11 K 1588/23 Kg (PKH), dass die nicht ausgezahlte Energiepreispauschale, kurz EPP, durch den Arbeitnehmer bei den Finanzämtern einzu­fordern ist und nicht bei dem Arbeitgeber. Dem Verfahren lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Arbeitgeber vor dem FG Münster auf Zahlung der EPP in Höhe von 300 Euro verklagt und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe beantragt wurde. Das Finanzgericht Münster lehnte diesen Antrag jedoch ab.

„Bei der Energiepreispauschale handelt es sich um eine staatliche Zuwendung, die im Rahmen der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht werden muss, wenn der Arbeitgeber sie nicht gezahlt hat“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Die EPP soll diejenigen entlasten, die typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkommenserzielung haben und aufgrund der Energiepreisentwicklung stark belastet waren.

Demnach erhielten alle am 1. September 2022 in Deutschland Beschäftigten eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro. So sieht es das Steuerentlastungsgesetz 2022 des Bundes vor. Steuerzahlern wird die EPP normalerweise direkt mit ihrem Arbeitslohn für den Monat September ausbezahlt. Sie ist steuerpflichtig und sozialversicherungsfrei. Wird sie mit dem Arbeitslohn ausbezahlt, unterliegt sie dem Lohnsteuerabzug. Bezieher von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erhielten die EPP durch Minderung der Einkommensteuervorauszahlungen. Wird die EPP durch Minderung der Vorauszahlungen ausgezahlt, erfolgte die Besteuerung mit dem Einkommensteuerbescheid.

Für noch nicht ausgezahlte Energiepreispauschalen ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Für eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da der Arbeitgeber nicht Schuldner der Energiepreispauschale ist. „Mit der Aus­zahlung dieser Pauschale erfüllten die Arbeitgeber keine Lohnansprüche ihrer Arbeitnehmer, sondern handelten als Zahlstelle des Staates“, erläutert Daniela Karbe-Geßler. Die Klage konnte auch nicht vom Gericht umgedeutet werden, so dass der Anspruchsgegner korrigiert wird, da der Arbeitgeber explizit genannt wurde. Die Energiepreispauschale muss beim zuständigen Finanzamt angefordert werden.

Gleiches gilt für alle Steuerzahler, die am 1. September 2022 nicht erwerbstätig waren. Hier sind die 300 Euro über die Steuererklärung für 2022 zu beantragen. Darüber hinaus besteht aufgrund einer gesetzlichen Härtefallregelung die Besonderheit, dass kein Steuerabzug erfolgt. Die 300 Euro werden also ohne Berücksichtigung des persönlichen Einkommensteuersatzes ausgezahlt. „Sollte der Steuer­bescheid die EPP nicht enthalten, muss innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden“, informiert Daniela Karbe-Geßler.

Es lohnt sich daher in vielen Fällen noch für 2022 eine Steuererklärung abzugeben. Weitere Hinweise hält der Bund der Steuerzahler in dem INFO-Service Nr. 2 Checkliste ESt-2022 bereit. Diese und weitere Materialien sind für Mitglieder online unter https://www.steuerzahler.de/info-service/ abrufbar oder
können telefonisch unter 089 126008-98 bestellt werden.

Verantwortlich: Klaus Grieshaber
München, 17.10.2023

PDF-Version: Hier klicken

 

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