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Satzung

Bund der Steuerzahler Thüringen e.V.

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Satzung

§ 1  Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Bund der Steuerzahler Thüringen

e. V.". Er ist in das Vereinsregister Erfurt eingetragen.

2. Sitz des Vereins und Gerichtsstand ist Erfurt.

§ 2  Vereinszweck

1. Der Verein hat den Zweck, sich zum Wohle der Allgemeinheit für die Erreichung folgender Ziele einzusetzen:

a) Die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.

b) Die öffentliche Finanzwirtschaft in die Gesamtwirtschaft einzubinden und sie am Ordnungssystem der Sozialen Marktwirtschaft auszurichten.

c) Die Steuer- und Abgabenlast zu begrenzen, um eine Beeinträchtigung von Leistungswillen und Leistungsfähigkeit der Steuerbürger und eine Beeinträchtigung der Leistungskraft der Volkswirtschaft zu verhindern.

d) Die rechtsstaatlichen Grundsätze im Abgabenrecht bei Gesetzgebung und Verwaltung zu gewährleisten.

e) Das Steuer-, Abgaben- und Gebührenrecht zu vereinfachen. Eine klare und verständliche Sprache in Gesetzen, Verwaltungsanweisungen und Formularen zu erreichen.

f) Die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bei der Bewirtschaftung öffentlicher Mittel zu beachten.

g) Die Kontrolle über die öffentlichen Finanzen zu stärken.

h) Das Klima zwischen Steuerbürger und Verwaltung zu verbessern.

2. Diese Ziele sollen insbesondere mit folgenden Maßnahmen erreicht werden:

a) Wissenschaftlich begründete Gutachten und Stellungnahmen.

b) Dokumentationen zur Unterrichtung der Staatsbürger und ihrer politischen Vertreter.

c) Eingaben an Institutionen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene.

d) Verhandlungen und Gespräche mit Repräsentanten von Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung sowie Teilnahme an Anhörungen.

e) Presseinformationen, Veranstaltung von und Teilnahme an Pressegesprächen, Rundfunk- und Fernsehdiskussionen.

f) Diskussions- und Informationsveranstaltungen.

g) Mitarbeit in Kommissionen.

§ 3  Zugehörigkeit und Zusammenarbeit

1. Der Verein ist Mitglied im Bund der Steuerzahler Deutschland e. V. Er arbeitet mit allen Organisationen des Bundes der Steuerzahler zusammen.

2. Der Verein kann mit anderen Vereinen, Institutionen und Verbänden zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Ziele zusammenarbeiten.

§ 4  Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist unabhängig und parteipolitisch neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er erfüllt im Rahmen der vom Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gewährleisteten staatsbürgerlichen Rechte eine Aufgabe zum Nutzen der Allgemeinheit.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen des Vereins an das DSi – Deutsches Steuerzahlerinstitut des Bundes der Steuerzahler e. V. mit der Maßgabe zu übertragen, daß es nur für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke verwendet werden darf.

Bei einem Zusammenschluß des Vereins mit einem oder mehreren Vereinen, die dem Bund der Steuerzahler Deutschland e. V. angehören, fällt das Vermögen an den aufnehmenden oder dadurch neu gegründeten Verein. Voraussetzung ist, daß auch dieser Verein gemeinnützig tätig ist.

§ 5  Mitgliedschaft: Erwerb und Beendigung

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, jede Handelsgesellschaft oder sonstige Personenvereinigung werden, die ihren Wohnsitz oder Sitz oder eine Zweigniederlassung im Freistaat Thüringen hat.

2. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod;

b) durch Löschung im Handelsregister;

c) durch Austritt zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals nach einjähriger Mitgliedschaft; die Austrittserklärung ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten;

d) durch Ausschließung bei schuldhaftem Verstoß gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Mitglieds.

§ 6  Mitgliedsbeitrag, Mitgliederzeitschrift

1. Der Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt, ist jeweils für ein Jahr im voraus zu zahlen.

2. Sämtliche Mitglieder erhalten kostenfrei die Mitgliederzeitschrift des Vereins.

§ 7  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Verwaltungsrat

3. Der Vorstand

§ 8  Mitgliederversammlung: Zuständigkeit

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die

1. Änderung der Vereinssatzung

2. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

3. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

4. Entlastung von Verwaltungsrat und Vorstand

5. Wahl und Abwahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates

6. Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder des Verwaltungsrates in Form der Erstattung der Auslagen und Aufwendungen, wobei die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung zulässig sind

7. Wahl des Abschlußprüfers

8. Beschlußfassung über Auflösung des Vereins.

§ 9  Mitgliederversammlung: Einberufung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder der Verwaltungsrat es vom Vorstand verlangt, ferner, wenn ein Zehntel der zu Beginn des Kalenderjahres festgestellten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Bekanntmachung in der Mitgliederzeitschrift einberufen. Der Bekanntmachung ist die Tagesordnung beizufügen.

§ 10  Mitgliederversammlung: Durchführung

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates bzw. sein Stellvertreter. Er bestimmt den Protokollführer.

2. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliedschaft ist persönlich und nicht übertragbar. Juristische Personen, Handelsgesellschaften oder sonstige Personenvereinigungen üben ihr Stimmrecht durch eine bevollmächtigte Person aus.

3. Eine Diskussion und Beschlußfassung ist nur über Punkte zulässig, die in der Tagesordnung enthalten sind. Über Anträge, die außerhalb der Tagesordnung gestellt werden, darf nur abgestimmt werden, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Über eine Satzungsänderung kann nur Beschluß gefaßt werden, wenn der Gegenstand bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bezeichnet ist.

4. Beschlüsse, Wahlen und Abwahlen erfolgen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht andere Bestimmungen der Satzung oder des Gesetzes eine qualifizierte Mehrheit erfordern. Enthaltungen werden dabei nicht gezählt.

5. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

6. Für einen Beschluß auf Auflösung des Vereines oder auf Änderung des Vereinszweckes ist ein schriftlicher Antrag von mindestens einem Zehntel der zu Beginn des Kalenderjahres festgestellten Mitglieder oder ein von Verwaltungsrat und Vorstand gemeinsam gestellter Antrag erforderlich. Diese Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

7. Die Stimmabgabe erfolgt offen, sofern hiergegen kein Widerspruch erhoben wird.

8. Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11  Verwaltungsrat: Aufgaben, Befugnisse

1. Der Verwaltungsrat bestellt und überwacht den Vorstand und legt die Grundsätze der Vereinsarbeit fest.

Zu seinen Befugnissen gehören insbesondere:

a) die Dienststellung der Mitglieder des Vorstandes zu regeln; dabei werden dem Vorstand Auslagen und Aufwendungen erstattet, wobei die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung zulässig sind, weiterhin die Vergütung des Vorstandes,

b) den Vorsitzenden des Vorstandes und seinen Stellvertreter zu wählen,

c) bei der in § 14 vorgesehenen Erstellung einer Geschäftsordnung des Vorstandes mitzuwirken,

d) den Haushaltsplan zu genehmigen,

e) die Jahresrechnung zu prüfen und festzustellen,

f) über Erwerb, Veräußerung und Belastungen von Grundvermögen zu entscheiden,

g) vom Vorstand Informationen über die Vereinsarbeit zu verlangen,

h) der Mitgliederversammlung Vorschläge für die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes zu machen.

2. Entscheidungen des Verwaltungsrates erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, Wahlen mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ist ein Verwaltungsratsmitglied an der Teilnahme der Sitzung verhindert, kann es sein Stimmrecht auf ein anderes Verwaltungsratsmitglied übertragen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3. Beschlüsse des Verwaltungsrates können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefaßt werden.

§ 12  Verwaltungsrat: Wahl, Zusammensetzung

1. Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens neun Mitgliedern.

2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl nach Ablauf der Amtsperiode ist zulässig. Abwahl ist nur aus wichtigem Grund (z. B. grobe Pflichtverletzung) möglich.

3. Der Verwaltungsrat kann ihm geeignet erscheinende Persönlichkeiten zu Mitgliedern des Verwaltungsrates auf die Dauer von fünf Jahren kooptieren. Die Beschlußfassung zur Kooptation bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Erneute Kooptation nach Ablauf der Amtsperiode ist möglich. Die Kooptation ist auf vier Mitglieder beschränkt.

4. Der Verwaltungsrat wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

5. Der Verwaltungsrat soll mindestens zweimal jährlich zusammentreten.

§ 13  Vorstand: Bestellung

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren durch den Verwaltungsrat bestellt. Wiederholte Bestellung nach Ablauf der Amtsperiode ist zulässig. Die Bestellung kann nur aus wichtigem Grund (z.B. grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit) widerrufen werden.

2. Der Vorstand besteht aus höchstens fünf Mitgliedern.

§ 14  Vorstand: Aufgaben, Vertretung, Vergütung

1. Die Geschäftsführung des Vorstands ist auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke (§ 2 der Satzung) auszurichten.

2. Der Verein wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.

3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat aufzustellen ist.

4. Der Vorstand erhält Auslagen und Aufwendungen erstattet, diese Erstattungen können auch als Pauschale erfolgen, darüber hinaus kann ihm eine Vergütung gezahlt werden, deren Höhe durch den Verwaltungsrat bestimmt wird.

§ 15  Rechnungslegung

1. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Die Jahresrechnung wird durch einen öffentlich bestellten Abschlußprüfer geprüft, der darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten hat.

3. Der Abschlußprüfer wird von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt und ist wiederwählbar.

§ 16  Schiedsgericht

1. Der Verein kann ein Schiedsgericht mit Sitz in Erfurt wählen, welches über alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern, die sich aus dieser Satzung ergeben, entscheidet. Rechtsstreitigkeiten, welche die Einziehung von Mitgliedsbeiträgen betreffen, gehören jedoch nicht zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts.

2. Das Schiedsgericht besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern, die alle Mitglieder des Vereins sein müssen. Vorstandsmitglieder und Verwaltungsratsmitglieder können nicht Schiedsrichter sein.

3. Die drei Schiedsrichter und weitere drei Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die drei Schiedsrichter wählen aus ihrer Mitte den Obmann, der die Befähigung zum Richteramt haben sollte.

4. Über den Zeitpunkt der Bildung eines Schiedsgerichtes beschließt der Vorstand in Vorbereitung einer Mitgliederversammlung.

§ 17 Bekanntmachungen und Mitteilungen

Bekanntmachungen und Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen in der Mitgliederzeitschrift.

§ 18 Satzungsbestimmungen und Gemeinnützigkeit

Jede Bestimmung dieser Satzung ist im Zweifelsfall so auszulegen, daß die ausschließlichen und unmittelbaren gemeinnützigen Zwecke des Vereins nicht beeinträchtigt werden.

§ 19 Schlußvorschrift

1. Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 9. Juni 2015 genehmigt.

2. Mit der Eintragung ins Vereinsregister tritt die bisherige Satzung vom 17. Juni 2014 außer Kraft und die neue wird wirksam.

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