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Steuer-FAQ

Steuerfragen von unseren Mitgliedern

Das Steuerrecht ist kompliziert und unübersichtlich. Der Informationsbedarf ist groß und oft ergeben sich Fragen, die geklärt werde müssen. In unserer täglichen Arbeit werden wir oft mit Anfragen befasst, die von allgemeinem Interesse sind. Diese wollen wir aufgreifen und nun für alle unsere Mitglieder zugänglich machen. Regelmäßig greifen wir im Klartext dazu einen Fall auf und beantworten ihn.

Eine Sammlung der Fragen und Antworten finden Sie auf dieser Seite.

Haben Sie auch eine so Frage? Schicken Sie sie per Mail an info(at)steuerzahler.de

FAQ – Rund um das Thema Steuern

Private Umzugskosten

"Mitglied B. aus Oberfranken stellt sich die Frage, ob er die Kosten für einen privaten Umzug in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen kann? "

Antwort

Kosten für einen beruflich veranlassten Umzug gehören zu den Betriebsausgaben oder zu den Werbungskosten. Aber auch die Aufwendungen für einen privaten Umzug können als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden. Es können 20 Prozent der Kosten, maximal 4.000 Euro steuerlich berücksichtigt werden. Dieser Höchstbetrag gilt für alle in einem Jahr bezogenen haushaltsnahen Dienstleistungen (z. B. Reinigung der Wohnung, Gartenpflegearbeiten u.s.w.) und wird einmal pro Haushalt gewährt. Sind zusätzlich Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Rahmen des Umzugs angefallen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer dafür um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro. Zur Berücksichtigung dieser Kosten ist eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Handwerkers oder Dienstleistes erforderlich. Die Nachweise müssen der Steuererklärung allerdings nicht mehr beigefügt werden, sondern nur auf Nachfrage des Finanzamtes vorgelegt werden. Da nur die Arbeitskosten und die darauf entfallende Umsatzsteuer berücksichtigt werden, muss deren Anteil grundsätzlich getrennt von eventuell angefallenen Materialkosten in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein.

Nicht ausgenutzte Abzugsbeträge übertragen

"Rentner W. möchte wissen, ob er den nicht verbrauchten Grundfreibetrag in das nächste Jahr mitnehmen kann?"

Antwort

In den Steuertarif ist der sogenannte Grundfreibetrag eingebaut, denn das Existenzminimum darf nicht besteuert werden. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen diesen Betrag übersteigt, wird Einkommensteuer festgesetzt. Im Jahr 2018 liegt der Grundfreibetrag bei 9.000 Euro. Wird der Grundfreibetrag in einem Steuerjahr nicht ausgeschöpft, geht er verloren. Eine Übertragung in das Vor- oder Folgejahr gibt es nicht. Auch können Sonderausgaben (z.  B. Krankenversicherungsbeiträge und sonstige Vorsorgeaufwendungen) und außergewöhnliche Belastung (z. B. Kosten einer Heilbehandlung) nur im Jahr ihrer Zahlung die Steuern mindern. Eine zeitliche Verschiebung ist hier nicht möglich.
Einen Verlustrücktrag in das vorangegangene Jahr oder einen Verlustvortrag in folgende Jahre gibt es nur im Bereich der Einkünfte, wenn nach deren Verrechnung innerhalb des Steuerjahres der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ ist.

Sachzuwendungen auch für Minijobber

"Unternehmerin V. aus Oberfranken möchte wissen, ob Sie auch ihren geringfügigen Beschäftigten steuerfrei einen Benzingutschein zukommen lassen kann, ohne dass die Gehaltsgrenze von 450 Euro dadurch überschritten wird."

Antwort

Durch geschickt gewählte Gehaltsextras kann das Limit von 450 Euro pro Monat faktisch erhöht werden, ohne dass der Status als Minijobber verloren geht. Sowohl steuerfreie, wie auch pauschal versteuerte Zuwendungen, können – wie bei Vollzeitbeschäftigten auch – das Gehalt erhöhen, werden aber bei der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsberechnung nicht berücksichtigt. Der Arbeitnehmer bleibt Minijobber. Zu den steuerfreien Zuwendungen zählt auch ein Sachbezug, wie ein Waren- oder Benzingutschein, wenn die Freigrenze von 44 Euro pro Monat nicht überschritten wird. Nähere Informationen dazu finden Sie in unseren Ratgebern „Minijobs – kurzfristige Beschäftigung und Niedriglohnjobs“ sowie „Steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer“.

Abgeltungsteuer

"Frau B. aus Schwaben hat neben ihrer kleinen Rente noch Dividenden und Zinsen, die den Sparerfreibetrag übersteigen. Sie fragt, ob sie auf diese Kapitaleinkünfte 25 Prozent Einkommensteuer zahlen muss?"

Antwort

Für private Kapitalgewinne wird von der Bank automatisch Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer abgezogen, wenn der sogenannte Sparer-Pauschbetrag überschritten oder die Freistellung nicht beantragt wurde. Der Sparer-Pauschbetrag liegt aktuell bei 801 Euro pro Jahr. Steuerzahler, die auf Grund ihrer geringen Einkünfte einen persönlichen Steuersatz (Grenzsteuersatz) von unter 25 Prozent haben, können die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung angeben und eine Günstigerprüfung beantragen. Dann werden Zinsen und Dividenden mit dem geringeren persönlichen Steuersatz besteuert. Stellt sich bei der Steuerfestsetzung auf Grund der eingereichten Erklärung heraus, dass die Veranlagung doch nicht günstiger, bleibt es bei der Abgeltungsteuer.

Rentenbesteuerung

"Rentnerin V aus Mittelfranken bekommt seit letztem Jahr Rente und fragt, ob sie jetzt eine Steuerklärung abgeben und dafür Steuern zahlen müsse."

Antwort

Ob Seniorinnen und Senioren eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt von der Höhe ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ab. Hierzu gehören nicht nur Renteneinkünfte, sondern auch weitere Einnahmen, zum Beispiel Mieteinnahmen oder eine Betriebsrente.
Eine Einkommensteuererklärung wird immer dann verlangt, wenn ein Rentner mit seinen Einkünften den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet. Im Jahr 2018 beträgt der Grundfreibetrag 9.000 Euro. Allerdings gibt es für die Rente eine besondere Berechnung: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen nur zum Teil der Besteuerung. Wer seit dem Jahr 2005 oder früher eine Rente bezieht, muss diese nur zu 50 Prozent versteuern. Die anderen 50 Prozent dienen der Berechnung des Rentenfreibetrags. Dieser wird im Jahr nach Rentenbeginn festgesetzt und grundsätzlich Jahr für Jahr steuermindernd angesetzt. Wer später in Rente gegangen ist, muss einen höheren Teil seiner Rente versteuern, denn der steuerpflichtige Teil der Rente (Besteuerungsanteil) ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Er steigt bis 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte und danach um jeweils einen Prozentpunkt auf schließlich 100 Prozent im Jahr 2040 an. Von dem steuerpflichtigen Teil der Rente können noch Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, sodass jeweils im Einzelfall zu ermitteln ist, ob tatsächlich Steuern anfallen.

Einen Richtwert, ob auf die Rente Steuern anfallen, lässt sich nachfolgender Übersicht entnehmen.

Privater Veräußerungsgewinn nach Erbschaft

"Herr M. aus Oberbayern fragt: Ich habe vor einem Jahr von meinem Vater eine Einfamilienhaus geerbt, das dieser in den 1960er Jahren gekauft hatte: Herr M. könnte es jetzt gut verkaufen. Er hat gehört, dass beim Verkauf innerhalb von 10 Jahren ein entstehender Gewinn zu versteuern sei."

Antwort

Veräußerungen von Immobilien im Privatvermögen können einkommensteuerpflichtig sein, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt (sogenannte Spekulationsfrist). Allerdings ist Voraussetzung, dass innerhalb der Frist ein Anschaffungs- und ein Veräußerungsgeschäft, d. h. ein entgeltlicher Erwerb und eine entgeltliche Übertragung, vorliegen. Der Erwerb des Hauses durch einen Erbfall stellt keinen entgeltlichen Erwerb dar, wenn keine Ausgleichszahlungen geleistet werden und ist somit kein Anschaffungsgeschäft, das den Lauf der Frist begründen könnte. Da mit dem Eintritt des Erbfalls Herr M. als Rechtsnachfolger in die Position des Verstorbenen eingetreten ist, ist in diesem Fall zu klären, wie lange der Vater das Grundstück bereits im Eigentum hatte. Die Besitzzeit vom Vater wird Herrn M. zugerechnet. Da das Grundstück bereits 1956 vom Vater erworben wurde, ist die 10-Jahres-Frist abgelaufen und unser Mitglied kann die Immobilie steuerfrei verkaufen.