Die Regierung hat wegen der hohen Belastungen aufgrund der steigenden Energie- und Nahrungsmittelpreise verschiedene Maßnahmen zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen umgesetzt und weitere geplant. Die erwarteten hohen Preissteigerungen im Bereich des Energieverbrauchs sollen abgefedert werden. Im Nachfolgenden finden Sie einen Überblick über bereits umgesetzte und beschlossene Maßnahmen und ihre Umsetzung.
Steuerliche Maßnahmen
Rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrages
Rückwirkend zum 1. Januar 2022 erfolgte eine Anhebung des Grundfreibetrages in der Einkommensteuer (steuerfreies Existenzminimum) um 363 Euro auf 10.347 Euro. Bei vielen Arbeitnehmern erfolgt die Entlastung automatisch durch eine Korrekturabrechnung des Arbeitgebers Ende August. Alle anderen erhalten die Entlastung über die Steuererklärung 2022.
Rückwirkende Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (= Werbungskostenpauschale)
Rückwirkend zum 1. Januar 2022 wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag um 200 Euro auf 1.200 Euro angehoben. Bei vielen Arbeitnehmern erfolgt die Entlastung automatisch durch eine Korrekturabrechnung des Arbeitgebers Ende August. Alle anderen erhalten die Entlastung über die Steuererklärung 2022.
Rückwirkende Anhebung der Pendlerpauschale
Entlastet Arbeitnehmer und Selbstständige mit Entfernung zum Arbeitsplatz von mehr als 20 km. Rückwirkend zum 1. Januar 2022 wird die Pendlerpauschale bis 20 km auf 30 Cent/km, ab dem 21. km auf 38 Cent/km (bisher 35 Cent/km) erhöht. Ab Juli kann die Anpassung eines Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren beantragen werden, sonst erhalten Pendler die Entlastung über die Steuererklärung 2022.
Absenkung Energiesteuern auf Kraftstoffe
Vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022 wurde vorübergehend die Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das Europäische Mindestmaß abgesenkt. Die Steuerentlastung für Benzin betrug damit 30 Cent je Liter, für Diesel 14 Cent je Liter. Die Entlastung wurde über die Preise an der Tankstelle automatisch weitergegeben.
Abbau kalter Progression ab 01.01.2023
Um eine Steuererhöhung aufgrund der Inflation zu verhindern („kalte Progression“), werden die Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif angepasst. Davon profitieren ab dem 1. Januar 2023 rund 48 Millionen steuerpflichtige Bürgerinnen und Bürger – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner, Selbstständige sowie Unternehmerinnen und Unternehmer. Wenn im Herbst Progressionsbericht und Existenzminimumbericht vorliegen, werden die Werte angepasst..
- Anheben des Grundfreibetrags 2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro und ab 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro.
- Der Spitzensteuersatz wird 2023 von derzeit 58.597 Euro auf 62.810 Euro angehoben, für 2024 wird er ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro erhoben. Besonders hohe Einkommen (nach so genanntem Reichensteuersatz) ab 277.836 Euro sind ausdrücklich von dieser Anpassung ausgenommen.
- Beim Solidaritätszuschlag wird der Freibetrag von bisher 16.956 Euro (Steuerzahlung) auf 18.130 Euro beziehungsweise auf 36.260 Euro (bisher 33.912 Euro) bei Zusammenveranlagung angehoben.
Information: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Entlastungen/inflationsausgleichsgesetz.html und https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Schlaglichter/Entlastungen/eckpunkte-inflationsausgleichsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=13
Homeoffice-Pauschale
Steuerzahler können dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von sechs Euro geltend machen – ab 2023 maximal 1.260 statt bisher 600 Euro. Damit sind künftig 210 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt. Die Regelung gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
Information: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/kabinett-jahressteuergesetz-2125578
Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags und des Ausbildungsfreibetrags
Die Anhebung des Sparer-Pauschbetrags von 801 auf 1.000 Euro pro Jahr und des Ausbildungsfreibetrags von 924 auf 1.200 Euro ab 2023.
Information: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/kabinett-jahressteuergesetz-2125578
Inflationsbonus
Bundestag und Bundesrat haben die steuerfreie Inflationsprämie in Höhe von 3.000 Euro beschlossen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern freiwillig zahlen können. Hier wurde ein neuer § 11c EStG eingeführt. Das Prinzip der Regelung gleicht der Coronaprämie, die bis März 2022 galt. Die Steuerfreiheit gilt für alle Zahlungen ab dem 26. Oktober bis Ende Dezember 2024 gelten. Arbeitgeber haben so die Möglichkeit, die 3.000 Euro auf 3 Jahre zu verteilen. Auch können Arbeitgeber entscheiden, ob sie Zuschüsse oder Sachzuwendungen gewähren. Insgesamt dürfen die 3.000 Euro über den Zeitraum nicht überschritten werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Zahlung zusätzlich zum bereits vereinbarten Gehalt erfolgt. Es dürfen folglich keine Gehaltsumwandlungen von bereits vereinbarten Zahlungen, Gehaltserhöhungen, Sonderzahlungen oder Prämien stattfinden. Im Beschluss wurde noch ergänzt, dass die Zahlung der Prämie nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet wird.
Hier finden Sie die FAQ zur Inflationsprämie: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-12-07-FAQ-Inflationsausgleichspraemie.html
Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wird sichergestellt, dass diese Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.
Anhebung Kindergeld
Ab dem 1. Januar 2023 beträgt das Kindergeld einheitlich 250 Euro für jedes Kind.
Information: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Schlaglichter/Entlastungen/eckpunkte-inflationsausgleichsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=13
Antragsstellung online: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kindergeld-anspruch-hoehe-dauer
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 160 Euro auf 8.548 Euro erhöht. Zum 1. Januar 2023 wird er um weitere 404 Euro auf 8.952 Euro erhöht und zum 1. Januar 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro.
Information: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Schlaglichter/Entlastungen/eckpunkte-inflationsausgleichsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=13
Absetzbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen vorziehen
Information: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/kabinett-jahressteuergesetz-2125578
Umsatzsteuer in der Gastronomie
Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen auf 7% gilt aktuell seit dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2022.
Bundestag und Bundesrat haben am 22. September 2022 das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen verabschiedet. Geregelt ist darin jetzt auch, dass Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen, mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken, im Jahr 2023 weiterhin dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.
Bundestagsbeschluss vom 22. September 2022, dem der Bundesrat noch zustimmen muss: https://dserver.bundestag.de/btd/20/035/2003590.pdf
Klimageld
Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für direkte Zahlungen öffentlicher Leistungen wie das Klimageld. Das Design des Klimagelds ist nicht im Jahressteuergesetz geregelt.
Erste Informationen https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/kabinett-jahressteuergesetz-2125578 und https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-899474
Erhöhung der CO2-Abgabe auf fossile Energie verschiebt sich
Die nächste Erhöhungsstufe um 5 Euro für den 1. Januar 2023 wird um ein Jahr verschoben und erst zum 1. Januar 2024 durchgeführt.
Information: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/drittes-entlastungspaket-2082584
Umsatzsteuer auf Gas wird vorübergehend auf 7% gesenkt
Bundestag und Bundesrat haben am 30. September 2022 in seiner Sitzung die Senkung der Umsatzsteuer auf Gas und Fernwärme beschlossen. Die Umsatzsteuersenkung gilt ab 1. Oktober und ist befristet bis Ende März 2024. Damit wird auch eine Forderung des BdSt umgesetzt. Quelle: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw39-de-umsatzsteuer-gaslieferungen-911418
Abschaffung EEG-Umlage (Entlastung um 3,72 Cent pro Kilowattstunde)
Stromkundinnen und -kunden zahlen seit dem 1. Juli 2022 keine EEG-Umlage mehr. Ab Januar 2023 wird die EEG-Umlage dann auf Dauer abgeschafft. Stromlieferanten müssen den Wegfall der EEG-Umlage an die Stromkunden weitergeben, sodass alle Bürgerinnen und Bürger unmittelbar von dieser Maßnahme profitieren.
Information: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Schlaglichter/Entlastungen/ergebnispapier-des-koalitionsausschusses.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Strompreisbremse und Abschöpfung Zufallsgewinne
Zusammen mit den Ländern der EU sollen „Zufallsgewinne“ von Energieunternehmen „abgeschöpft“ werden. Nach Einführung einer Erlösobergrenze soll aus den Einnahmen eine Strompreisbremse für den Basisverbrauch eingeführt werden. Privathaushalten sollen eine Basismenge Strom zu einem günstigen Preis erhalten. Die Strompreisbremse soll ebenso für kleine und mittelständische Unternehmen mit einem Versorgertarif greifen.
Erste Informationen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/drittes-entlastungspaket-2082584
Erleichterung bei Stundung und Vollstreckung
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein Schreiben erlassen, nach dem die Finanzämter die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der erheblich betroffenen Steuerpflichtigen nutzen sollen. Ohne strenge Nachweispflichten sollen im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden.
Informationen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2022-10-05-ukraine-finanzaemter-handlungsspielraum.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Energiepreispauschale (EPP)
EPP für Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberufler
Automatische Auszahlung der Energiepreispauschale Ende September über die Lohnabrechnung für viele Arbeitnehmer. Arbeitnehmer, die die Auszahlung nicht über ihren Arbeitgeber erhalten, können sie über die Steuererklärung 2022 erhalten. Kürzung der Steuervorauszahlung im 3. Quartal 2022 bei Selbstständigen und Freiberuflern.
EPP-FAQs: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html
EPP für Rentner
Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhält, wer im Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Witwen-/Witwerrente der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland. Die Zahlung der Energiepreispauschale soll ab dem 15. Dezember erfolgen.. Die Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgt automatisch über die Deutsche Rentenversicherung Bund. Die Auszahlung ist steuerpflichtig.
Deutsche Rentenversicherung Bund: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/KnappschaftBahnSee/DE/Aktuelles/Meldungen/2022/energiepreispauschale/energiepreispauschale.html
FAQ des BMAS: https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2022/entlastung-fuer-bezieher-von-renten-was-gilt.html
Versorgungsempfänger/innen des Bundes sollen auch eine entsprechende Einmalzahlung erhalten. Für Landesbeamte treffen die Länder die Entscheidung. Die Landesregierung NRW empfiehlt dem Landtag, die Zahlung der EPP auch auf pensionierte Beamte auszuweiten.
Informationen für NRW: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/dienststellen/landesamt-fur-besoldung-und-versorgung-nrw/zahlung-der-energiepreispauschale
EPP für Studierende und Fachschüler
Studierende, die zum 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert sind, und Fachschüler und Fachschülerinnen, die zum Stichtag an einer Ausbildungsstätte in Deutschland angemeldet sind, sollen einmalig 200 Euro erhalten. Die Einmalzahlung wird nicht der Besteuerung unterliegen. Sie soll weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen sein. Sie soll darüber hinaus keine Berücksichtigung bei der Kostenheranziehung in der Kinder- und Jugendhilfe finden und unpfändbar sein.
FAQ: https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/faq/200-euro-einmalzahlung-fuer-studierende.html
Die Bundesregierung hat das Vorgehen zur Identifizierung und Beantragung inzwischen festgelegt und dazu eine eigene Informationsseite eingerichtet. Hier können Studierende und Fachschüler die EPP seit dem 15.03.2023 beantragen: https://www.einmalzahlung200.de/eppsg-de
Studierende können bereits einige Schritte erledigen, um später Zeit zu sparen. Für die Anmeldung benötigen Sie ein BundID-Konto, das Sie bereits anlegen können. Um Ihre Identität nachzuweisen, benötigen Sie zusätzlich
- Ihren Online-Ausweis. Zum Online-Ausweisen können Sie Ihren Personalausweis, den elektronischen Aufenthaltstitel, Ihre EU-Identität oder Ihre Unionsbürgerkarte nutzen.
oder - Ihr persönliches ELSTER-Zertifikat. Für die Online-Ausweisfunktion benötigen Sie ein aktuelles Smartphone und eine Identifizierungs-App, zum Beispiel die AusweisApp2
- Sie benötigen außerdem von Ihrer Ausbildungsstätte einen Zugangscode, der als Nachweis dient, dass Sie berechtigt sind. Der Zugangscode ist Ihr persönlicher Schlüssel, um den Antrag aufzurufen. Diesen erhalten Sie automatisch von Ihrer Ausbildungsstätte.
Unternehmenshilfen
Maßnahmenpaket der Bundesregierung für Unternehmen, die besonders von den Folgen des Ukrainekriegs betroffen sind. Es wird ein Programm für energieintensive Unternehmen aufgelegt, die die Steigerung ihrer Energiekosten nicht weitergeben können. Zudem sollen Unternehmen bei Investitionen in Effizienz- und Substitutionsmaßnahmen unterstützt werden. Die bestehenden Hilfsprogramme für Unternehmen werden bis zum 31.Dezember 2022 verlängert, im Rahmen der momentanen Laufzeit des beihilferechtlichen Rahmens der Europäischen Kommission.
Härtefallhilfe KMU Energie vom Land NRW
Mit der Härtefallhilfe unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen energieintensive kleine und mittlere Unternehmen in Fällen, in denen die Strom-, Erdgas- und Wärmepreisbremsen des Bundes nicht ausreichen.
Antragszeitraum: ab dem 21.03.2023
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitenden mit starken Energiepreiserhöhungen oder hoher Energieintensität (Vervierfachung) und einem Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen. Die weiteren Details können Sie der Website der NRW.BANK zu entnehmen.
Stufe 1: Abschlagserstattung 2022
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können zusätzlich zur Dezember-Soforthilfe einen Zuschuss in Höhe eines Monatsabschlags 2022 beantragen. Das Antragsformular können Sie schon jetzt auf dieser Seite der NRW.BANK einsehen, um z.B. Ihre Unterlagen zusammenzustellen: www.nrwbank.de/haertefallhilfe Anträge können Sie dort ab dem 21. März stellen.
Stufe 2: Aufstockung der Preisbremsen (zu einem späteren Zeitpunkt)
In besonderen Härtefällen können Zuschüsse über die Strom- und Gaspreisbremse hinaus gewährt werden. Der Zuschuss entspricht einer Aufstockung bis zu einem Gesamtbetrag von 95 Prozent des Jahresverbrauchs 2021 zum gedeckelten Grundkontingent der Strom-, Erdgas-, bzw. Wärme-Preisbremsen für 2023.
Stufe 3: Nicht-leitungsgebundene Energieträger (zu einem späteren Zeitpunkt)
Nähere Informationen zu einer Härtefallhilfe für Unternehmen, die Öl, Pellets und andere nicht-leitungsgebundene Energieträgern nutzen, finden Sie in Kürze auf dieser Seite. Für besondere Ausnahmekonstellationen hat Nordrhein-Westfalen zudem in Zusammenarbeit mit den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern und dem Verband Freier Berufe NRW eine eigene Härtefallkommission eingerichtet.
Die NRW.BANK als Förderbank des Landes und erfahrene Bewilligungsstelle verantwortet in Nordrhein-Westfalen die Umsetzung des gebündelten Programms. Hier finden Sie alle Details: www.nrwbank.de/haertefallhilfe. Das Antragsformular können Sie hier einsehen: https://www.kundenportal.nrwbank.de/nrw-haertefallhilfe-kmu-energie-2022/#/
KfW-Sonderprogramm Ukraine, Belarus, Russland (UBR) mit zinsgünstigen Krediten
Information: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/KfW-Sonderprogramm-UBR/
Antragszeitraum: 9. Mai 2022 bis 31. Dezember 2022
Wer wird gefördert? Mittelständische und große Unternehmen und freiberuflich Tätige, die vom Ukraine-Krieg, den Sanktionen durch Umsatzrückgang, Produktionsausfall, geschlossenen Produktionsstätten oder gestiegenen Energiekosten betroffen sind.
Was wird gefördert? Investitions- und Betriebsmittelkredit für alles, was für die unternehmerische Tätigkeit notwendig ist, z. B. Anschaffungen wie Maschinen und Ausstattung (Investitionen), alle laufenden Kosten wie Miete, Gehälter oder Warenlager (Betriebsmittel), Übernahmen und Beteiligungen. Besonderheiten und Ausschlüsse: https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/Konzernthemen/Nachhaltigkeit/Ausschlussliste.pdf
Wie wird gefördert? Kredit mit 2 bis 6 Jahre Laufzeit, auf Wunsch bis zu 2 tilgungsfreie Jahre zu Beginn, 100% oder schrittweise Auszahlung des Kreditbetrags und Zinsbindung für die gesamte Laufzeit. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf 15 % des durchschnittlichen Umsatzes der letzten 3 Jahre oder 50 % der Energiekosten der letzten 12 Monate vor Antragstellung oder bei Krediten über 25 Mio. Euro: 50 % der Gesamtverschuldung oder 30 % der Bilanzsumme. Für die gesamte Laufzeit ermittelt Ihre Bank Ihren individuellen Zinssatz anhand Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der Qualität Ihrer Sicherheiten. Antrag wird über den Bankpartner bei der KfW gestellt.
Vorteil des KfW-Sonderprogramms UBR? Erleichterter Zugang: weil die KfW bis zu 80 % des Risikos von Ihrer Bank übernimmt. Schnelle Kreditgewährung: weil die KfW bei Krediten bis 3 Mio. Euro auf eine eigene Risikoprüfung verzichtet und Kredite von 3 bis 10 Mio. Euro im Schnellverfahren prüft.
Unterliegt beihilferechtlichen Regelungen
KfW-Sonderprogramm UBR 2022 – Konsortialfinanzierung
KfW-Kreditprogramm für individuelle, großvolumige Konsortialfinanzierungen.
Antragszeitraum: bis zum 31. Dezember 2022 befristet
Wer wird gefördert? Mit dem KfW-Sonderprogramm UBR 2022 – Konsortialfinanzierung werden Unternehmen gefördert, die unter folgenden Auswirkungen des Ukraine-Krieges leiden und ein größeres Kreditvolumen benötigen:
- Umsatzrückgang, wenn Sie in den letzten 3 Jahren mindestens 10 % Ihres Umsatzes in den Märkten Ukraine, Russland und Belarus gemacht haben
- Produktionsausfall in der Ukraine, in Russland und Belarus oder durch fehlende Rohstoffe und Vorprodukte aus diesen Ländern
- geschlossene Produktionsstätten in der Ukraine, in Russland und Belarus
- gestiegene Energiekosten (bei mindestens 3 % Energiekostenanteil am Umsatz 2021)
Der Förderkredit kommt nicht in Frage für Unternehmen, die zum 31. Dezember 2021 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren.
Was wird gefördert? Investitions- und Betriebsmittelkredit für alles, was für die unternehmerische Tätigkeit notwendig ist, z. B. Anschaffungen wie Maschinen und Ausstattung (Investitionen), alle laufenden Kosten wie Miete, Gehälter oder Warenlager (Betriebsmittel). Ausschlüsse: https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/Konzernthemen/Nachhaltigkeit/Ausschlussliste.pdf
Wie wird gefördert?
- Die KfW beteiligt sich an Konsortialfinanzierungen mit einer Laufzeit von bis zu bis zu 6 Jahren.
- Für den KfW-Anteil erhalten Sie dieselben Konditionen, die Sie mit den Konsortialpartnern vereinbart haben – insbesondere Laufzeit, tilgungsfreie Anlaufjahre, Tilgungsmodus, Verzinsung und Sicherheiten.
- Der Risikoanteil der KfW beträgt bis zu 70 % des Risikos der gesamten Konsortialfinanzierung.
- Der Kreditbetrag ist auf maximal 50 % der Gesamtverschuldung der Unternehmensgruppe oder 30 % der Bilanzsumme begrenzt. Maßgeblich für den Kredithöchstbetrag ist die höhere der beiden vorgenannten Grenzen.
- Der Finanzierungsanteil der KfW beträgt in der Regel mindestens 25 Mio. Euro. Er ist begrenzt auf: 15 % des durchschnittlichen Umsatzes der letzten 3 Jahre oder 50 % der Energiekosten der letzten 12 Monate vor Antragstellung oder
Antrag wird über den Finanzierungspartner bei der KfW gestellt.
Vorteil des KfW-Sonderprogramms UBR - Konsortialfinanzierung? Erleichterter Kreditzugang durch KfW-Risikoanteil bis 70 %.
Erweiterungen der Bund-Länder-Bürgschaftsprogramme zur kurzfristigen Sicherstellung von Liquidität (wie bei Corona)
Information: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMWi/buergschaften-laender-bund.html
Antragszeitraum: 29. April 2022 bis 31. Dezember 2022
Was wird gefördert? Um Unternehmen, die nachweislich vom Ukraine-Krieg betroffen sind, beim Erhalt von Betriebsmittel- und Investitionskrediten durch Bürgschaften zu unterstützen, sollen die Programme bei den Bürgschaftsbanken und das Großbürgschaftsprogramm des Bundes bis Ende 2022 erweitert werden.
Wie wird gefördert?
- Ohne Einschränkung: Für Bürgschaftsbeträgebis EUR 1,25 Millionen und einer Bürgschaftsquote von 80 Prozent stehen in allen Bundesländern Bürgschaftsbanken beziehungsweise Kreditgarantiegemeinschaften bereit, um Investitions- und Betriebsmittelkredite für Existenzgründer und mittelständische Unternehmen abzusichern.
- Unternehmen, die nachweislich von den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus oder den Kriegshandlungen in der Ukraine betroffen sind, können Bürgschaftsbeträge von bis zu EUR 2,5 Millionen mit einer Bürgschaftsquote von 80 Prozent durch die Bürgschaftsbanken in ihrem Bundesland befristet bis 31.12.2022 erhalten.
- Den darüber hinaus gehenden Bürgschaftsbedarf bis EUR 20 Millionen in strukturschwachen Regionen und bis EUR 50 Millionen außerhalbstrukturschwacher Regionen decken die Länder/Landesförderinstitute mit ihren Bürgschaftsprogrammen ab.
- In strukturschwachen Regionen (Einstufung entsprechend der GRW-Fördergebietskarte) steht für Bürgschaftsbeträge ab EUR 20 Millionen das Großbürgschaftsprogramm des Bundes (parallele Bund-/Landesbürgschaften) zur Verfügung. Das Programm wird befristet bis 31.12.2022 für Unternehmen außerhalb dieser Regionen geöffnet, sofern sie nachweislich von den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus oder den Kriegshandlungen in der Ukraine betroffen sind. Der Bund ermöglicht hier die Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von EUR 50 Millionen mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80 Prozent im Regelfall und in besonders begründeten Einzelfällen – bei besonderer Betroffenheit – bis zu 90 Prozent.
- Für alle Bürgschaften ist ein Bürgschaftsentgelt zu entrichten.
Zeitlich befristeter Zuschuss für Unternehmen mit hohen Zusatzkosten aufgrund gestiegener Erdgas- und Strompreise
(Energiekostendämpfungsprogramm zur Entlastung von besonders energie- und handelsintensiven Unternehmen)
Es wurde angekündigt, dass das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) und das angekündigte KMU-Programm für den Mittelstand in den Maßnahmen für eine Gas- und Strompreisbremse aufgehen werden. Um den Übergang zu gestalten wird das Energiekostendämpfungsprogramm bis Ende 2022 verlängert.
Antragszeitraum: Phase 1 (80% Abschlagzahlung) bis 31. Dezember 2022, Phase 2 (Schlussabrechnung 100% des Zuschusses) bis 28.02.2023, Phase 3 (Schlussabrechnung Förderstufe 2 und 3) bis 29.02.2024. Anträge können ab sofort auch vor der Veröffentlichung der Richtlinienverlängerung bis zum 31. Dezember 2022 gestellt werden. Zuschüsse können aber erst bewilligt werden, wenn die Genehmigung der Europäischen Kommission vorliegt.
Informationen: https://www.bafa.de/DE/Energie/Energiekostendaempfungsprogramm/Energiekostendaempfungsprogramm_node.html
Merkblatt: https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ekdp_merkblatt.html?nn=18011116
Was wird gefördert? Die Unterstützung von produzierenden und handelnden Unternehmen mit sehr hohen und existenzbedrohenden Energiezahlungen durch einen Energiekostenzuschuss. Die Zuschüsse werden zu den Kosten für Erdgas und Strom im Zeitraum Februar bis September 2022 in drei Stufen gezahlt. Die Förderstufen unterscheiden sich u. a. nach der Wirtschaftsbranche des Unternehmens, der Zuschussquote, den Maximalbeträgen und einem etwaigen Betriebsverlust.
Wie wird gefördert? Es gelten folgende teilweise sehr Voraussetzungen und Rahmenbedingungen:
- Bedingung: Branche ist auf der sogenannten KUEBLL-Liste (“Leitlinien für staatliche Klima-, - und Energiebeihilfen). Die Liste findet sich im Anhang A im dem unten verlinkten Merkblatt Energiekosten müssen mindestens drei Prozent – bezogen auf den Produktionswert im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr – betragen
- Zuschuss wird für den Zeitraum Februar bis September 2022 gewährt, sofern sich die Energiebezugspreise (Gas und Strom) in diesem Zeitraum gegenüber den Preisen im gesamten Kalenderjahr 2021 mindestens verdoppelt haben.
- 3 Förderstufen:
30 Prozent der Preisdifferenz und bis zu 2 Mio. Euro erhalten Unternehmen, die einer energie- und handelsintensiven Branche gemäß dem KUEBLL-Anhang angehören und mindestens 3 Prozent Energiebeschaffungskosten nachweisen.
Bis zu 50 Prozent der Preisdifferenz und bis zu 25 Mio. Euro erhalten Unternehmen, die die o. g. Voraussetzungen erfüllen und zudem einen Betriebsverlust aufgrund der zusätzlichen Energiekosten nachweisen.
Bis zu 70 Prozent der Preisdifferenz und bis zu 50 Mio. Euro erhalten Unternehmen aus den in Anhang 1 zum TCF (Temporary Crisis Framework) gelisteten 26 besonders betroffenen Sektoren (u. a. Chemie, Glas, Stahl, Metalle, Keramik), soweit sie zudem einen Betriebsverlust aufgrund der zusätzlichen Energiekosten nachweisen
- Antragstellung nur elektronisch möglich beim Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA)
- Zu viel gezahlte Zuschüsse müssen zurückgezahlt werden.
- Das Energiekostendämpfungsprogramm soll für weitere Unternehmen, die nicht auf der KUEBLL-Liste stehen, mithilfe erweiterter Kriterien, die die Belastung durch hohe Energiepreise zur Grundlage haben, Unterstützung gewähren.
- Das Hilfsprogramm sieht für die betroffenen energie- und handelsintensiven Unternehmen Zuschüsse von bis zu 50 Millionen Euro vor.
Unterliegt der Beihilferegelung: Die beihilferechtliche Grundlage für die Richtlinie ist der Befristete Krisenrahmen der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (EU-Krisenrahmen vom 24. März 2022).
Finanzierungsprogramm für durch hohe Sicherheitsleistungen (Margining) gefährdete energiehandelnde Unternehmen
Margining-Finanzierungsinstrument, mit dem die Liquidität von Unternehmen sichergestellt wird, die an Terminbörsen mit Strom, Erdgas und Emissionszertifikaten handeln und im begründeten Einzelfall die Unterstützung von Unternehmen mit großer volkswirtschaftlicher Bedeutung durch Eigenkapitalmaßnahmen.
Hintergrund ist, dass Unternehmen, die Strom und Erdgas kaufen und verkaufen, dies großenteils auf Termin tun, um ihre Produktion steuern zu können und Planungssicherheit für Absatzmengen und -preise zu haben. Für diese Geschäfte müssen die Firmen Sicherheitsleitungen erbringen. Aktuell sind die Energieunternehmen, die Energieprodukte auf Termin verkaufen, wegen steigender Preise kurzfristig mit hohen Sicherheitsforderungen (sogenannten Margin Calls) konfrontiert, für die sie Liquidität aufbringen müssen. Auch bei plötzlich fallenden Preisen können spiegelbildlich Verkäufer mit hohen Marginforderungen konfrontiert sein. Das Margining an den Börsen ist EU-rechtlich zwingend vorgegeben. Eine weitere, plötzliche Verschärfung der Marktsituation kann Unternehmen daher in Liquiditätsengpässe treiben. Damit die Energiemärkte funktionieren, ist die finanzielle Stabilität der Marktteilnehmer aber unabdingbar. Daher sollen Unternehmen die Möglichkeit bekommen, kurzfristig nach einem standardisierten Verfahren über mit einer Bundesgarantie unterlegte Kreditlinien der KfW Liquidität zur Bedienung neuer Marginforderungen zu erhalten.
Informationen:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/schutzschild-fuer-vom-krieg-betroffene-Unternehmen-massnahmenueberblick.pdf?__blob=publicationFile&v=2
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2022/06/2022-06-17-finanzierungsprogramm-margining.html
Darüber hinaus wurde am 3. September 2022 mit dem 3. Entlastungspaket folgende Maßnahmen zur Hilfe für Unternehmen angekündigt:
- Die Bundesregierung wird prüfen, inwieweit zukunftsfähige Unternehmen stabilisiert werden können, die aufgrund von Gasmangellage bzw. nicht tragfähiger Energiepreise temporär ihre Produktion einstellen müssen. (Es liegen dazu noch keine weiteren Informationen vor.)
- Im Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen vorhandenen Restmittel werden genutzt, um gezielte Hilfen für Kultureinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Auch hierzu liegen noch keine weiteren Informationen vor. Für diesen und den vorgenannten Punkt lesen Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Schlaglichter/Entlastungen/ergebnispapier-des-koalitionsausschusses.pdf?__blob=publicationFile&v=4
- Um die kommunalen und sozialen Wohnungsunternehmen bei steigenden Energiekosten zu unterstützen, wird die befristete Förderung von Betriebsmitteln im KfW-Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Link: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/%C3%96ffentliche-Einrichtungen/Kommunale-Unternehmen/Infrastruktur/
- Spitzenausgleich energieintensive Unternehmen
Um die energieintensiven Unternehmen angesichts der hohen Preise zu unterstützen, wird der sogenannte Spitzenausgleich bei den Strom- und Energiesteuern um ein weiteres Jahr verlängert. Gesetzesvorschlag wurde vorgelegt: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/20_Legislaturperiode/2022-09-07-SpAverlG/0-Gesetz.html
Strom- und Gaspreisbremse
Soforthilfe - Gaspreis-Abschlagszahlung
Vom Bundestag und Bundesrat wurde die Soforthilfe für Gas- und Wärmekunden beschlossen: Übernahme der Abschlagzahlung im Dezember 2022 durch die Bundesregierung für private Haushalte und sowie kleine und mittelständische Firmen (mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr) soweit sie Gas- und Fernwärme-Kunden sind. Diese sogenannte Dezemberhilfe soll für Soli-Zahler steuerpflichtig sein.
Für Bezieherinnen und Bezieher von Erdgas heißt das zunächst, dass im Dezember die Pflicht entfällt, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen zu leisten. Dennoch gezahlte Beträge müssen Erdgaslieferanten in der nächsten Rechnung berücksichtigen. Vermieterinnen und Vermieter sollen die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an Mieterinnen und Mieter weitergeben und etwaige bereits im Dezember geleistete Überzahlungen entsprechend berücksichtigen.
Wärmeversorgungsunternehmen müssen ihre Kunden für deren Dezember-Zahlungen finanziell entschädigen – entweder durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung oder durch eine direkte Zahlung an Kundinnen und Kunden. Auch eine Kombination aus beiden Elementen ist möglich.
Informationen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/deutsche-einheit/soforthilfe-dezember-2139268
Gaspreisbremse private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen
Die Gas- und Wärmepreisbremse sieht für ein Grundkontingent an Gas einen staatlich garantierten Bruttopreis inklusive aller auch staatlich veranlassten Preisbestandteile vor. Der Staat subventioniert den verringerten Preis aus Steuermitteln und Schulden. Die Subvention erhalten private Haushalte und für kleine und mittlere Unternehmen mit unter 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr. Das Grundkontingent beträgt 80 Prozent des Verbrauchs, der der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde. Für die restlichen 20 Prozent des Verbrauchs soll der Vertragspreis gelten.
- Für Gas ab März 2023 bis April 2024 12 Cent je kWh für maximal 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs (gemäß Abschlag September 2022).
- Für Fernwärme ab März 2023 für 14 Monate 9,5 Cent je kWh für maximal 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs (gemäß Abschlag September 2022).
Angestrebt wird eine rückwirkende Umsetzung zum 1. Februar 2023. Bei Haushalten mit höheren Einkommen soll die Entlastung ab 2023 als geldwerter Vorteil besteuert werden. Die Expertenkommission hatte dazu ein Einkommen von mehr als 75.000 Euro im Jahr empfohlen.
Informationen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastungen-im-ueberblick/strompreisbremse-2125002
FAQ Gas- Wärmepreisbremse: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-gaspreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&v=6
Gaskostenrechner der Bundesregierung: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/energiekostenrechner-2163140
Gaspreisbremse für Industrie-Gaskunden
Für Industrie-Gaskunden solle es ab Januar 2023 für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs einen festen und damit gedeckelten Preis von 7 Cent pro Kilowattstunde geben.
Informationen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastungen-im-ueberblick/strompreisbremse-2125002
Strompreisbremse
Ab Januar 2023 wird für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen der Strompreis bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Für Industriekunden liegt der Deckel bei 13 Cent für 70 Prozent des historischen Verbrauchs. Dazu muss auch der Anstieg der Netzentgelte im deutschen Stromnetz gedämpft werden.
FAQ Strompreisbremse:
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-strompreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Heizzuschuss für Öl, Holz und Pellets und andere nichtleitungsgebundene Brennstoffe
Bund und Länder haben sich am 30.03.2023 auf die Details einer Härtefallregelung für Privathaushalte, die nicht leitungsgebundene Energieträger nutzen, verständigt. Es sollen die Mehrkosten bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Es geht also nicht um die Verdoppelung der individuellen Beschaffungskosten, sondern um eine Verdoppelung gegenüber dem Durchschnittswert 2021, dem sog. Referenzpreis.
Folgende Energieträger sind umfasst:
- Heizöl
- Flüssiggas (LPG)
- Holzpellets
- Holzhackschnitzel
- Holzbriketts
- Scheitholz
- Kohle/Koks
Bund und Länder haben für 2021 gemeinsam Referenzpreise für die vom Programm umfassten Energieträger ermittelt. Diese werden für den Vergleich der Kosten des Jahres 2021 mit jenen des Jahres 2022 herangezogen. Für eine Antragsberechtigung muss mindestens eine Verdopplung erreicht werden. Detaillierte Informationen und die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger finden Sie hier:https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2023/03/20230330-hartefallhilfen-fur-privathaushalte-kommen.html
Von den Kosten, die über eine Verdopplung der Kosten gegenüber 2021 hinausgehen, bekommen betroffene Privathaushalte für den jeweiligen Energieträger 80% erstattet. Die Förderhöhe berechnet sich anhand der folgenden Formel:
Zuschuss = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022-2 x Referenzpreis x Bestellmenge).
Es können Rechnungen im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 01.12.2022 berücksichtigt werden. Mehrkosten berechnen sich auf Grundlage des tatsächlich gezahlten Preises, der für die Beschaffungsmenge in diesem Zeitraum gezahlt wurde. Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Lieferdatum. Ergänzend hierzu können die Länder ausnahmsweise auf das Bestelldatum abstellen, sofern nachgewiesen wird, dass die Bestellung im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde, die Lieferung des nicht leitungsgebundenen Energieträgers aber erst später (bis 31. März 2023) erfolgte.
Hier geht´s zur Antragsstellung: www.heizkostenhilfe.nrw
Auf dieser Seite können Sie Ihren Anspruch berechnen und den Antrag bis zum 20.10.2023 stellen! Sie benötigen dafür Ihre bund.ID oder ein Elster-Zertifikat.
Seit dem 06.09.2023 kann der Härtefallanträgen für den Heizzuschuss auch in Papierform erfolgen. Um den Papierantrag zu erhalten, müssen Sie sich bei den Mitarbeitern des Ministeriums unter der folgenden Telefonnummer melden: 0211 8618 4040.
Entlastet werden könnenEigentümer von Heizungsanlagen („Feuerstättenbetreiber“), aber auch Mieter, deren Mietwohnung mit Heizöl oder anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern beheizt wird. Eigentümer können dabei als Direktantragstellende selber die Hilfen beantragen. Wenn die Feuerstätte(n) zum Heizen der Privathaushalte zentral durch einen Vermieter/ -in oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) betrieben wird bzw. werden, sind diese/r Vermieter/in bzw. diese WEG antragsberechtigt. Dabei muss der Vermieter erklären, dass er die erhaltene Förderung an seine Mieter weiterleitet. Die Mieter/innen müssen nicht selber tätig werden.
Die Antragstellung erfolgt über die Länder bzw. deren Bewilligungsstellen unter Nutzung der Online-Plattform des jeweiligen Landes. Information des Landes NRW: https://www.mhkbd.nrw/themenportal/finanzielle-hilfen-fuer-pellets-heizoel-und-fluessiggas
Hilfsfonds für Härtefälle
- Von Anfang Januar bis Ende Februar 2023 soll es Hilfsfonds für Härtefälle zum Schutz von Mietern und Eigentümern geben.
- Vorgeschlagen wird eine zinslosen Liquiditätshilfe für die Vermieter und Wohnungsunternehmen, die für Ihre Mieter bei extremen Preissteigerungen für Gas und Fernwärme in Vorleistung gehen und für MieterInnen, deren Vorauszahlungen (Abschlag) im vierten Quartal und im Januar/Februar 2023 durch die vorgeschlagene Einmalzahlung nicht ausgeglichen werden kann sowie
- Eine Unterstützung für MieterInnen sowie EigentümerInnen, die von den besonderen Preissteigerungen schon vor diesem Zeitraum betroffen sind, und über das vorgesehene Modell nicht ausreichend entlastet werden
Diese Hilfen sollen so lange bestehen, bis die von der Bundesregierung geplante Ausweitung des Wohngelds wirkt.
- Einen Hilfsfonds empfiehlt die Kommission auch für soziale Dienstleister wie Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.
Zwischenbericht der ExpertInnen-Kommission Gas Wärme Seite 8 und 9: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/expertinnen-kommission-gas-und-waerme.pdf?__blob=publicationFile&v=12
Ausweitung von Sozialleistungen
Einmaliger Energiekostenzuschuss
Empfänger von Arbeitslosengeld 1 und 2 sowie Grundsicherung, die mindestens 1 Tag Empfänger im Juli 2022 waren, erhalten automatisch 100 Euro einmaligen Zuschuss zu ihren Energiekosten durch die zuständige Behörde ausgezahlt.
Informationen: https://www.arbeitsagentur.de/news/einmalzahlungen-2022
Kinderbonus an Bezieher von Kindergeld
Alle Bezieher von Kindergeld haben im Juli 2022 einmalig 100 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind erhalten. Der Kinderbonus wurde ausgezahlt, wenn mindestens in einem Monat in 2022 Anspruch auf Kindergeld bestand. Der Anspruch besteht auch für Kinder, die nach dem 1. Juli 2022 geboren werden. In bestimmten Fällen werden Kindergeld und Kinderbonus für neugeborene Kinder gemeinsam ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgte automatisch durch die zuständige Behörde.
Informationen: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderbonus
Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen
Seit 1. Juli 2022 steigt das unpfändbare Nettoeinkommen um 80 Euro monatlich auf 1.339,99 Euro (Single). Familien haben höhere Freibeträge und damit ein etwas höheres verfügbares Einkommen.
Informationen: https://www.bmj.de/DE/Themen/FinanzenUndAnlegerschutz/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz/Pfaendungsfreigrenzen.html
Heizkostenzuschuss für Empfänger von Wohngeld, BAföG und Ausbildungsbeihilfe
Einmalige automatische Auszahlung Ende Juli für z. B. Wohngeld-Haushalte, Bezieher von Ausbildungsbeihilfe und BAföG. Bei Wohngeld = 270 Euro (2 Personen 350 Euro und je Kind 70 Euro). Andere z. B. Studierende / Azubis = 230 Euro.
Informationen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/heizkostenzuschuss-2002324 und https://www.arbeitsagentur.de/news/einmalzahlungen-2022
Midi-Job – Anhebung Verdienstgrenze
Zum 1. Oktober 2022 steigt die Höchstgrenze für Beschäftigte im Übergangsbereich von 1.300 Euro auf 1.600 Euro (bereits beschlossen) und ab 1. Januar 2023 erhöht sie sich auf 2.000 Euro. Damit wird die Grenze angehoben, ab der Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen. Somit fällt für den Beschäftigten ein geringerer Rentenversicherungsbeitrag an, als der Arbeitgeber zu zahlen hat. Trotzdem erwerben Midijobber den vollen Rentenanspruch für das bezogene Bruttoentgelt.
Überdies wird durch die ab dem 1. Oktober 2022 greifende Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 450 Euro auf 520 Euro monatlich erhöhen.
BdSt-Info Nr. 32 Mindestlohnerhöhung: https://steuerzahler.de/aktuelles/detail/ab-oktober-12-euro-mindestlohnerhoehung-nr-32/?L=0&cHash=09ed2be6f4a9da5481ad68b0c2e9efb4
Wohngeld-Reform
Zum 1. Januar 2023 soll der Kreis der Wohngeldberechtigten erweitert werden. Diese Personen erhalten für die Heizperiode September bis Dezember einen Heizkostenzuschuss II in Höhe von 415 Euro (540 Euro für 2 Personen und je 100 Euro für jede weitere Person). Zukünftig sollen Wohngeldbezieher grundsätzlich einen Heizkostenzuschuss erhalten.
Informationen: https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeld-node.html
Anhebung Kinderzuschlag (Kindersofortzuschlag) für niedrige Einkommen
Der Kinderzuschlag wurde zum 1. Juli 2022 um 20 Euro angehoben und soll zum 1. Januar 2023 auf 250 Euro angehoben werden. Die Auszahlung erfolgt automatisch durch die zuständige Behörde an die Anspruchsberechtigten.
Anspruchsvoraussetzungen: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag-anspruch-hoehe-dauer?pk_vid=57c4da6ea66a05d116630992256853e2
Hartz IV wird Bürgergeld
Das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld werden zum 1. Januar 2023 durch das Bürgergeld abgelöst. Mit dem Bürgergeld sollen die Bedarfe künftig nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst werden. Dazu werden zusätzlich die aktuellsten verfügbaren Daten über die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung berücksichtigt. Damit sich die Leistungsberechtigten auf die Arbeitssuche konzentrieren können, soll im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs eine sogenannte Karenzzeit gelten: Die Kosten für Unterkunft werden in tatsächlicher Höhe, die Heizkosten in angemessener Höhe anerkannt und übernommen. Zudem gibt es eine Härtefallregelung, wenn Wohneigentum weiterhin selbst genutzt wird. Mit dem Bürgergeld soll die grundlegende Erfahrung verstärkt werden, dass Arbeit auch im Geldbeutel einen Unterschied macht. Deshalb sollen höhere Freibeträge gelten. Wer zwischen 520 und 1.000 Euro verdient, soll künftig mehr von seinem Einkommen behalten können.
Dies beginnt am 1. Januar 2023 zum Start des Bürgergelds und führt zu einem Erhöhungsschritt auf etwa 500 Euro. Zuständig ist die Arbeitsagentur.
Informationen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/buergergeld-bundesrat-2124684
Wenn Ihr Einkommen nicht für Ihren Lebensunterhalt beziehungsweise den Ihrer Bedarfsgemeinschaft reicht, können Sie es mit Arbeitslosengeld II ergänzen (umgangssprachlich: aufstocken). Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie angestellt oder selbstständig sind. Sie können diese Leistung beim Jobcenter beantragen. Wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen, müssen Sie so genannte vorrangige Leistungen beantragen, wenn Sie darauf Anspruch haben z. B. Kindergeld, Elterngeld.
Informationen: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/einkommen-ergaenzen
Verlängerung Kurzarbeitergeld
Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld werden über den 30. September 2022 hinaus verlängert. Zuständig ist die Arbeitsagentur.
Informationen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/gesetzesvorhaben/verlaengerung-kurzarbeitergeld-2003908
Vertragsrechtliche Anpassungen
Anpassung Mietrecht zum Schutz von Mietern
Wenn einzelne Verbraucherinnen und Verbraucher trotz Inanspruchnahme aller Unterstützungsleistungen sowie vertraglichen Finanzierungsmöglichkeiten in der aktuellen Situation ihre Kosten nicht begleichen können, sollen Sperrungen von Strom und Gas durch Abwendungsvereinbarungen verhindert werden. Das Energierecht wird entsprechend angepasst.
Informationen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Schlaglichter/Entlastungen/ergebnispapier-des-koalitionsausschusses.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Energieeinsparverordnungen (EnSikuMaV und EnSimiMaV)
- Aussetzung Klauseln über Mindesttemperatur in Mietverträgen - 01.09.2022 – 28.02.2023
Derzeit gibt es in einigen Mietverträgen Klauseln, die eine Mindesttemperatur in gemieteten Räumen vorsehen. Das heißt, wenn diese Mieterinnen und Mieter weniger heizen wollen, verstoßen sie gegen ihre Mietverträge. Deshalb wurden diese vertraglichen Verpflichtungen für die Geltungsdauer von §3 EnSikuMaV vorübergehend ausgesetzt, so dass Mieterinnen und Mieter, die Energie einsparen und die Heizung herunterdrehen wollen, dies auch tun dürfen. Eine Schädigung von Gebäuden soll in der Regel durch entsprechendes Lüftungsverhalten verhindert werden. - Verpflichtende Vorabinformation über Kosten des Energieverbrauchs - 01.09.2022 – 28.02.2023
Gas- und Wärmelieferanten werden verpflichtet, ihre Kunden über den Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten, über die Auswirkungen der aktuellen und möglicherweise noch kommenden Energiepreissteigerungen und über mögliche Einsparpotenziale frühzeitig, mindestens aber zu Beginn der Heizsaison spätestens bis 31. Dezember 2022, zu informieren (§ 9 EnSikuMaV). Bei erneuten Preissteigerungen sind erneut Informationen bereitzustellen.
Eigentümer von Wohngebäuden mit weniger als zehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, haben den Nutzern diese Informationen bis 31. Januar 2023 weiterzuleiten (Weiterleitungspflicht). Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten und leitungsgebundener Gas- oder Wärmeversorgung müssen auf dieser Grundlage zudem spezifische Informationen bis zum 31. Oktober 2022 zu Energieverbrauch und Energiekosten der jeweiligen Wohneinheit geben (§ 9 Absatz 2 EnSikuMaV). Dabei sind die Mieter auf Sparpotentiale hinzuweisen sowie die Kontaktdaten einer Verbraucherorganisation, einer Energieagentur o.ä mit Informationen über Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung zu benennen. - Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel - 01.09.2022 – 28.02.2023
In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist. - Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen - 01.09.2022 – 28.02.2023
Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Ausgenommen sind daher regelmäßig beleuchtete Werbeträger an Fahrgastunterständen (oder Wartehallen), Haltepunkten und Bahnunterführungen, die aus Gründen der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind. - Höchstwerte für Lufttemperatur in Arbeitsstätten (§ 12 iVm. § 6 EnSikuMaV)
für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius,
für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad Celsius,
für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 Grad Celsius,
für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 Grad Celsius oder
für körperlich schwere Tätigkeit 12 Grad Celsius. - Pflicht zu Heizungsprüfung und -optimierung - 01.10.2022 – 30.09.2024
Alle Eigentümer und Eigentümerinnen von Gebäuden mit Gasheizungen müssen in den nächsten zwei Jahren einen Heizungscheck durchführen (§ 2 EnSimiMaV). Die Prüfung soll Optimierungspotential ermitteln wie z. B. Absenkung der Vorlauftemperatur, Optimierung der Heizkurve, Absenkung der Wassertemperatur und Nachtabschaltung und ist bis zum 15. September 2023 durchzuführen. Die Optimierungsmaßnahmen sind bis zum 15. September 2024 durchzuführen. Sinnvoll ist die Kopplung der Prüfung an ohnehin stattfindende Termine wie etwa Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder eine reguläre Heizungswartung. Auch beauftragten Heizungsprüfer (fachkundige Personen) sind zur Durchführung der Prüfung verpflichtet und müssen einen schriftlichen Bericht über Prüfung und Umsetzung erstellen. Hat in den letzten zwei Jahren vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung stattgefunden, entfällt die Pflicht zur Optimierung. Und genauso, wenn ein standardisiertes Energiemanagementsystem oder Umweltmanagementsystem für das Gebäude eingerichtet ist. - Verpflichtender hydraulischer Abgleich für Eigentümer großer Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung - 01.10.2022 – 30.09.2024
Eigentümer von großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis müssen einen hydraulischen Abgleich vornehmen, sofern ein solcher bislang nicht durchgeführt wurde (§ 3 EnSimiMaV). Für Firmen und öffentliche Gebäude (ab 1.000 qm beheizter Nichtwohnfläche) ist dies bis zum 30. September 2023 durchzuführen sowie für große Wohngebäude ab sechs Wohneinheiten bis zum 15. September 2024. Dies ist eine effektive Einsparmaßnahme, die je nach Gebäude den Gasverbrauch um ca. 8 Kilowattstunden pro Quadratmeter (8 kWh/qm) senken. Da es sich hierbei um eine Instandhaltungsmaßnahme handelt, trägt hierfür der Eigentümer bzw. der Vermieter die Kosten. Die Pflicht entfällt, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50% der wärmeübertragenden Gebäudefläche bevorsteht bzw. das Gebäude stillgelegt wird. - Pflicht zur Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen (§4 EnSimiMaV)
Für große Unternehmen mit mindestens 10 GWh Jahreserbrauch (Durchschnitt der letzten drei Jahre) wird die Durchführung von wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtend, die im Rahmen eines Energieaudits konkret festgestellt wurden. Die Pflicht gilt für Unternehmen, die gem. § 8 EDL-G ein Energieaudit durchführen müssen und mindestens 10 GWh Gesamtenergie pro Jahr verbrauchen. Der Energieaudit-Bericht muss Verbräuche und konkrete Einsparmöglichkeiten aufschlüsseln. Die empfohlenen wirtschaftlichen Maßnahmen sind innerhalb von 18 Monaten umzusetzen, wobei sich das Unternehmen die Umsetzung bzw. Nichtumsetzung (wegen mangelnder Wirtschaftlichkeit) der Maßnahmen bestätigen lassen muss. Der Energieaudit-Bericht ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu übermitteln.
Verordnung kurzfristige Maßnahmen EnSikuMaV: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/E/ensikumav.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Verordnung mittelfristige Maßnahmen EnSimiMaV: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/E/ensimimav.pdf?__blob=publicationFile&v=6
Weitere Informationen: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/08/20220824-habeck-treiben-energieeinsparung-weiter-voran-bundeskabinett-billigt-energieeinspar-verordnungen.html
Anpassungen im Insolvenzrecht
Auch Unternehmen, die im Kern gesund und auch langfristig unter den geänderten Rahmenbedingungen überlebensfähig sind, sollten ihre Geschäftsmodelle anpassen können. Daher wird für Erleichterungen bei der Insolvenzantragspflicht gesorgt. Der vorliegende Entwurf Änderung des Insolvenzrechts sieht vorübergehende Regelungen vor:
- Bislang besteht die Pflicht, wegen einer Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn die Fortführung des Unternehmens nicht über einen Zeitraum von 12 Monaten hinreichend wahrscheinlich ist. Dieser Prognosezeitraum wird auf vier Monate verkürzt. So gewinnen Unternehmen Zeit, sich auf die aktuellen Gegebenheiten einzustellen.
- Die Planungszeiträume für die Erstellung von Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen sollen bis zum 31. Dezember 2023 von sechs auf vier Monate verkürzt werden.
- Die Höchstfrist für die Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung soll bis zum 31. Dezember 2023 von derzeit sechs auf acht Wochen hochgesetzt werden.
Information: https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/1005_FH_Insolvenzrecht.html
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