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Satzung

Bund der Steuerzahler Mecklenburg-Vorpommern e. V.

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Satzung

Satzung

(zuletzt geändert am 25.05.2021)

I. Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

§ 1

1. Der Bund der Steuerzahler Mecklenburg-Vorpommern e.V. hat seinen Sitz in Schwerin. Er ist in das Vereinsregister in Schwerin eingetragen.

 

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

II. Zweck und Aufgaben

 

§ 2

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Zweck des Vereins sind die Förderung des demokratischen Staatswesens und der Schutz der Verbraucher in Deutschland.

3. Der Verein ist unabhängig und parteipolitisch neutral.

4. Der Arbeitsbereich des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Ansprüche auf sein Vermögen.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

1. Der Verein wirkt beratend, gestaltend und kontrollierend auf die öffentliche Finanzwirtschaft und auf die Finanzpolitik ein.  Er klärt die Steuerzahler über die Grundzüge des Steuer– und Abgabenrechtes auf. In Ausübung dieser Funktionen erhebt er gleichermaßen zur Wahrung der Belange aller Steuerzahler wie der des allgemeinen Wohls folgende Forderungen:

  1. Bei der Bewirtschaftung öffentlicher Mittel müssen die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beachtet werden.
  2. Die Steuer- und Abgabenlast muss auf das Notwendige begrenzt und entsprechend des Leistungsprinzips verteilt werden.
  3. Steuergeldverschwendung soll strafrechtlich verfolgt werden.
  4. Das Steuerrecht muss einfach, übersichtlich und für die Steuerzahler verständlich sein.
  5. Gesetzgeber und Verwaltung müssen auf die Leistungsfähigkeit der Steuerzahler gebührend Rücksicht nehmen. Der Leistungswille darf nicht beeinträchtigt werden.
  6. Bürokratie muss abgebaut werden.
  7. Die notwendige Daseinsvorsorge für die Bürger muss mittels angemessenen Zuschüssen und Eigenbeteiligungen gestaltet sein.
  8. Die Schuldenbremse muss eingehalten werden.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. Erstellung und Veröffentlichung von Gutachten, Stellungnahme, Eingaben, Presseinformationen,
  2. Verhandlungen und Gespräche mit Volksvertretern und Politikern, mit Journalisten und Vertretern von Behörden und Verbänden,
  3. Mitwirkung bei öffentlichen Anhörungen und Mitarbeit in Kommissionen,
  4. Verbreitung von Informationen,
  5. Teilnahme an Rundfunk- und Fernsehsendungen,
  6. Durchführung von Informationsveranstaltungen (auch virtuell),
  7. Schulungen, insbesondere von interessierten Politikern, Medienvertretern und ehrenamtlich engagierten Bürgern in Fragen des öffentlichen Haushalts- und Finanzwesens sowie Steuer- und Abgabenrechts,
  8. Informationen und Aufklärung der Bürger über die Gebühren, Abgaben und Entgelte der kommunalen Unternehmen.      

3.  In Fragen grundsätzlicher Bedeutung, deren Klärung im allgemeinen Interesse der Steuerzahler liegt, können Verfahren in Steuer- oder anderen Abgabenangelegenheiten ganz oder teilweise auf Kosten des Vereins geführt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. Er kann den Prozessbevollmächtigten bestimmen.

 

§ 4

Der Verein ist Mitglied im „Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.“, in dem sich die in den Bundesländern unter dem Namen „Bund der Steuerzahler“ bestehenden Vereine zusammengeschlossen haben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Bundes der Steuerzahler Deutschland e.V. sind für den Verein im Rahmen dieser Satzung verbindlich.

 

III. Mitglieder

 

§ 5

1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie jede Personenvereinigung und Gesellschaft werden.

2.  Der Aufnahmeantrag kann schriftlich, mündlich, telefonisch, elektronisch oder unter Nutzung einer sonstigen technischen Einrichtung gestellt werden. Der Aufnahmeantrag gilt durch den Verband als angenommen, sofern nicht unverzüglich eine Ablehnung erfolgt. Einer Bestätigung der Mitgliedschaft bedarf es für die Annahme nicht; die Begründung einer Mitgliedschaft ist hiervon unabhängig.

3.  Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch den Tod,
  2. durch Austritt. Dieser ist schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Beitragsjahres erklärt werden.
  3. durch Ausschluss bei schuldhaftem Verstoß gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung des Mitglieds. Ein Ausschluss ohne vorherige Anhörung ist möglich, wenn ein Mitglied trotz dritter Mahnung seine fälligen Beiträge nicht entrichtete hat.

4.  Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

 

§ 6

1.  Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag kann für bestimmte Gruppen reduziert werden. Die Festlegung der Gruppen und die Festsetzung des reduzierten Beitrages werden durch die Mitgliederversammlung vorgenommen.

2.  Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils für das Mitgliedsjahr im Voraus zu entrichten. Mitgliedsjahr ist ein Zeitraum von zwölf Monaten, beginnend mit dem Datum des Eintritts des jeweiligen Mitglieds.

3.  Nach Eingang des Mitgliedsbeitrages haben Mitglieder Anspruch auf die Serviceleistungen des Bundes der Steuerzahler laut Abschnitt II der Satzung.

 

IV. Organisation

 

§ 7

1. Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung,
  2. Verwaltungsrat,
  3. Vorstand.

2.  Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.

 

V. Mitgliederversammlung

 

§ 8

1.  Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird entweder als Präsenzversammlung an einem beliebigen, vom Vorstand nach billigem Ermessen zu bestimmenden Ort in Mecklenburg-Vorpommern oder - sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen - in anderer Form auch ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort, insbesondere im Wege jeder Art von Telekommunikation und Datenübertragung, in virtuellen Versammlungen mit audiovisueller Datenübertragung („virtuelle Mitgliederversammlung“) und auch in Kombination verschiedener Verfahrensarten abgehalten. Die Wahl der konkreten Verfahrensart liegt im Ermessen des Vorstandes. Der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Versammlung zu treffen. Verwaltungsrat und Vorstand können eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; auf Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder muss der Vorstand sie binnen einer Frist von acht Wochen einberufen.

2.  Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstands und in seinem Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Tage der geplanten Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins. Mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins gilt die Einladung den Mitgliedern gegenüber als zugegangen.

3. Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand aufgestellt. Eine Beschlussfassung ist nur über Punkte zulässig, die in der Tagesordnung enthalten sind. Jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform unter Angabe eines Tagesordnungspunktes und einer Begründung seines Antrags verlangen. Ob diese Ergänzung berücksichtigt wird, entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist zu berücksichtigen, wenn der Ergänzungsantrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unterstützt wird. Im Falle der Berücksichtigung ist der Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung unverzüglich auf der Homepage des Vereins zu veröffentlichen. Im Falle der Nichtberücksichtigung ist der Antragsteller hierüber in Textform zu informieren.

4. Der Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstands und im Falle seiner Verhinderung von dem stellvertretenen Vorsitzenden geleitet. Sind sowohl der Vorsitzende als auch der Stellvertreter verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung ein anderes, an der Versammlung teilnehmendes, ordentliches Mitglied zum Versammlungsleiter.

 

§ 9

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:

  1. Änderungen der Satzung,
  2. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates
  4. eine angemessene Entschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrates
  5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrates
  6.     Wahl des Abschlussprüfers,
  7. Angelegenheiten, die ihr im Verwaltungsrat oder Vorstand unterbreitet werden
  8. Fusion oder Beitritt mit oder zu anderen Landesverbänden
  9.     die Auflösung des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Zu Beginn der Versammlung wird ein Schriftführer gewählt, der über den Verlauf der Versammlung zu Beweiszwecken (nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung) ein Protokoll anfertigt, in welchem insbesondere die Art der Versammlung, Ort und Tag, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, die Feststellung des Versammlungsleiters über die Förmlichkeiten der Einberufung und die Beschlussfähigkeit, alle Anträge, Ergebnisse der Abstimmungen (mit Stimmenergebnissen ja/nein/Enthaltung) sowie die gefassten Beschlüsse anzugeben sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Juristische Personen, sonstige Personenvereinigungen und Gesellschaften können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben.

5. Beschlüsse über eine Änderung des Vereinszwecks, eine Fusion mit einem anderen Landesverband oder die Auflösung des Vereins setzen einen schriftlichen Antrag von einem Zehntel der zu Beginn des Geschäftsjahres festgestellten Mitgliederzahl oder einen vom Verwaltungsrat und Vorstand gemeinsam gestellten Antrag voraus.

6. Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung kann nur innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Protokolls im Internetdes Vereins gerichtlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten etwaige Beschlussmängel als geheilt. Die Nichtigkeit kann nicht auf die durch technische Störung verursachte Verletzung von Rechten gestützt werden, wenn die Versammlung ganz oder teilweise als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt wurde, es sei denn, dem Verein ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

 

VI. Verwaltungsrat

§ 10

1.  Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens fünf und mindestens zwei Mitgliedern. Er kann sich durch Zuwahl ergänzen, wobei jedoch die Zahl der ergänzten Mitglieder nicht die Zahl der von der Mitgliederversammlung gewählten erreichen darf.

2.  Die Aufgaben des Verwaltungsrates umfassen:

  1. Wahl und Abberufung des Vorstandes.
  2. Abschluss und Auflösung von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern.
  3. Entscheidungen über Vergütungen und Aufwandsentschädigungen der Vorstandsmitglieder.
  4. Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes sowie Beratung des Vorstandes in strategischen Fragen.
  5. Kontrolle über die Einhaltung und des satzungsgemäßen Einsatzes der finanziellen Mittel des Vereins.

3.  Der Verwaltungsrat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

4.  Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
 

VII. Vorstand

§ 11

1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwaltungsrat auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit läuft bis zum Tage der Neuwahl durch den Verwaltungsrat, selbst wenn dieser Termin kalendermäßig vor Vollendung der vier Jahre liegt.

2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB jeweils alleine.

3. Mitglieder des Vorstands können eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Vergütung entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Verwaltungsrat.

§12

1.  Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann insbesondere Arbeitsbereiche auf einzelne Vorstandsmitglieder oder einen Geschäftsführer delegieren, einen Geschäftsführungsausschuss benennen und für die Bearbeitung bestimmter Fragen und Aufgaben Fachkommissionen oder externe Experten einsetzen.

2.  Der Vorsitzende kann mit Zustimmung des Vorstandes andere Personen zur Vertretung des Vereins ermächtigen.

3.  Der Vorsitzende kann eine Zeichnungsbefugnis für den Verein erteilen. Jede Übertragung solcher Befugnisse bedarf der Schriftform.

VIII. Abschlussprüfer

§ 13

Der Abschlussprüfer wird für ein Jahr gewählt. Zum Abschlussprüfer kann nur gewählt werden, wer für derartige Prüfungsaufgaben öffentlich bestellt ist.

 

IX. Streitigkeiten und Schiedsgericht

§ 14

1.  Über alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, entscheidet anstelle und unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein unabhängiges und unparteiliches Schiedsgericht.

2.  Rechtsstreitigkeiten, die die Einziehung der Mitgliedsbeiträge betreffen, gehören nicht zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts.

3.  Der Beitritt zum Verein gilt gleichzeitig als Abschluss eines Schiedsvertrages.

4.  Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Vorsitzenden. Bei Eintreten eines Streitfalles benennen die streitenden Parteien je einen Schiedsrichter. Darüber hinaus wählen die Parteien einen Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muss. Organe des Vereins und Mitglieder der Organe des Vereins sind vom Schiedsrichteramt sowie vom Amt des Vorsitzenden ausgeschlossen. Sollte eine Einigung über die Benennung des Vorsitzenden nicht Zustandekommen, so ist die örtliche Industrie- und Handelskammer am Sitz des Vereins um Benennung eines solchen zu bitten. Besteht eine Partei aus mehreren Personen, müssen sie sich auf einen gemeinsamen Schiedsrichter einigen.

 

X. Gerichtsstand

§ 15

Gerichtsstand ist Schwerin. Bekanntmachungen und Mitteilungen an die Mitglieder ergehen durch die Mitgliederzeitschrift.

 

XI. Auflösung und Aufhebung

§16

1.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das "DSi - Deutsches Steuerzahlerinstitut des Bundes der Steuerzahler e. V.", welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach den geltenden steuerrechtlichen Vorschriften zu verwenden hat.

2.  Es ist unzulässig, das Vereinsvermögen oder Teile davon den Mitgliedern, Gruppen von ihnen oder einzelnen Mitgliedern zu übertragen.

3.  Vom Liquidationsbeschluss ab ist der Verein seinen Mitgliedern gegenüber von der Leistung frei.

 

Schwerin, der 29. September 2009