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© Milos Zivojinovic

Antragsfrist bei Grundsteuererlass beachten

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen / Meldungen 18.01.2023, Hans-Ulrich Liebern

Wer für das Jahr 2022 bis spätestens zum 31. März 2023 bei den Gemeinden bzw. in den Stadtstaaten einen Erlassantrag einreicht, kann Grundsteuern sparen.

Denn Ertragsminderungen bei fremd vermieteten Immobilien können zum teilweisen Erlass dieser Steuer führen. Aber Achtung: Die Antragsfrist 31. März 2023 kann nicht verlängert werden! Ein Grundsteuererlass kommt in Frage, wenn der normale Rohertrag mindestens zur Hälfte ausfällt. Die Erlasshöhe ist gestaffelt: Bei einer Minderung um mehr als die Hälfte des Rohertrags werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Wird kein Ertrag erzielt, wird die Grundsteuer zur Hälfte erlassen.

Weitere Informationen können Sie unserem Steuerratgeber Nr. 81 entnehmen.

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