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Geht in der Steuerberaterkanzlei, die die Steuererklärungen für eine Mandantin macht, eine »zurückweisende Einspruchsentscheidung« ein (am 21.12. eines Jahres), wird diese Info am 22. Dezember an die Mandantin übermittelt und ein Begleitschreiben vom Steuerberater diktiert, in dem er auf den Ablauf der Klagefrist am 22. Januar des Folgejahres hinwies, so wird die Frist versäumt, wenn dieses Schreiben erst nach den Feiertagen, am 27. Dezember versandt wird. Das gelte auch dann, wenn die Mandantin bereits auf die (E-Mail-)Nachricht vom 22. Dezember mit den Worten geantwortet hatte: »Moin, bitte Klage einreichen«. Wird diese erst am 26.01. eingereicht, so ist die Frist versäumt - und ein Antrag auf »Wiedereinsetzung in den vorigen Stand« geht ins Leere. Dass die Antwort der Mandantin »aus nicht mehr aufklärbaren Gründen den zuständigen Sachbearbeiter in der Kanzlei nicht erreicht« habe, gehe zu Lasten der Kanzlei. Es liege ein so genanntes Organisationsverschulden vor. (FG Münster, 5 K 150/24) - vom 20.06.2024