Rechtstipp: Hotelpachtvertrag - An wen der Hotelier Zimmer vermietet, ist ihm überlassen
Rechtstipp: Arbeitsrecht - Werden sensible Daten aus Versehen "geteilt", zahlt der Arbeitgeber
Steuertipp: Zwischen Aussetzung und Nachzahlung darf sich Zins nicht zu sehr unterscheiden
Hat ein Finanzamt Aussetzungszinsen (hier für den Zeitraum Februar 2023 bis November 2024) festgesetzt und den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 0,5 Prozent für jeden Monat zugrunde gelegt, so ist die Zinsfestsetzung zu reduzieren, wenn zwischen den Nachzahlungszinsen (die das Finanzamt zahlen muss) und den Aussetzungszinsen eine Differenz in Höhe von 0,35 Prozentpunkte liegt. Es bestehen verfassungsrechtliche Zweifel an dem zugrunde gelegten Zinssatz von 0,5 Prozent. Vertritt die Rechtsprechung eine »von der Ansicht der Finanzverwaltung divergierende Auffassung«, so muss die Differenz nicht bezahlt werden. (So hat der Bundesfinanzhof beispielsweise einen »mangelnden Gleichlauf der Verzinsung ab 2019 und die hierdurch eingetretene Zinssatzspreizung« beanstandet.) (FG Köln, 4 V 444/25) - vom 08.04.2025