Steuertipp: Wer in der Sicherungsverwahrung arbeitet, der bezieht Lohn
Rechtstipp: Arbeitsrecht: Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen...
Steuertipp: Zahlungen in eine Direktversicherung gehören zum Grundlohn
Zuschläge, die für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, können steuerfrei ausgezahlt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Zahlt ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer eine Teil des Lohns direkt in eine Unterstützungskasse ein, so zählt dieser Teil zum Grundlohn. Das Finanzamt darf diese Zahlungen nicht separat sehen und dementsprechend den Rahmen der möglichen Steuerfreiheit reduzieren. Der für die Bemessung der Steuerfreiheit bei Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, „der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht“. (BFH, VI R 11/21) - vom 10.08.2023