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Steuertipp: Wird Strom und Wärme geteilt, so gilt das auch für die Vorsteuer
Eine Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft, die aus einer GmbH, einer Behörde und einer Gemeinde besteht, und die dort (neben der Behörde und der Gemeindeeinrichtung) Wohnungen vermietet, kann für das auf dem Objekt betriebene Blockheizkraftwerk die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für die Anschaffung nicht - jedenfalls nicht komplett - als Vorsteuer geltend machen. In dem konkreten Fall hat das Finanzamt den Abzug des Teils der Vorsteuer, der der Stromerzeugung zuzurechnen war, zugelassen. Die Eigentümergemeinschaft liefert den erzeugten Strom an ein Energieversorgungsunternehmen. Den Teil der Wärme nutzt es für das eigene Haus - dieser Teil wurde nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen. Zu Recht. (EuGH, C-499/19) – vom 17.12.2020