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Steuertipp: Kein Anspruch auf Daten-CD im Rahmen der Akteneinsicht
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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Auch ein schwerer Verdacht kann die Kündigung bringen
Steuertipp: Wird falsch verzollt, muss später verzinst werden
Wird gegen eine Firma, die Unterhaltungselektronik nach Deutschland einführt und verkauft, ein falscher Bescheid über Einfuhrabgaben von der Zollbehörde erlassen, so müssen dem Unternehmen Zinsen bezahlt werden, wenn die Behörde die zu Unrecht erhobenen Beiträge später erstattet. Allerdings gibt es keinen Anspruch auf "Zinseszinsen" oder Verzugszinsen. Es dürfe lediglich ein Ausgleich für das "Vorenthalten des erstatteten Geldbetrages" verlangt werden. Als maßgeblicher Zeitraum gilt die Zeit zwischen der Zahlung der Zölle und der Erstattung durch die Behörde. (Hessisches FG, 7 K 998/20) - vom 31.05.2023