Vorheriger Artikel
Rechtstipp: Schulrecht - Ein Niqab im Unterricht verhindert die Kommunikation
Vorheriger Artikel
Rechtstipp: Schadenersatz für "no show" im Restaurant muss gezahlt werden
Steuertipp: Wird das Nießbrauchrecht abgelöst, ist die Ablöse steuerfrei
Hat eine Frau ihre Beteiligungen an einer Gesellschaft auf ihren Sohn unter dem Vorbehalt eines Nießbrauchs übertragen, so dass ihr zunächst weiterhin Gewinnausschüttungen zustehen, so muss sie eine Ablösezahlung, die sie von ihrem Sohn für die Aufhebung dieses Nießbrauchs erhält, nicht als "Einkunft aus Kapitalvermögen" versteuern. Es handelt sich um eine "nicht steuerbare" Umschichtung auf der privaten Vermögensebene. Sie hat das wirtschaftliche Eigentum an der Gesellschaft verloren, auch die Dividenden stehen ihr nicht (mehr) zu. Folglich muss sie die Ablösezahlung nicht versteuern. (BFH, IX R 5/24) - vom 20.09.2024